Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Nebenwege, Nebenwegverkehr
§ 12. (1) Alle nicht zu Zollstraßen erklärten über die Zollgrenze führenden Wege, Wasserläufe, Kanäle u. dgl., die Zollgrenze berührenden Häfen, Buchten, ferner Tunnels und Stollen unter der Zollgrenze sind Nebenwege.Paragraph 12, (1) Alle nicht zu Zollstraßen erklärten über die Zollgrenze führenden Wege, Wasserläufe, Kanäle u. dgl., die Zollgrenze berührenden Häfen, Buchten, ferner Tunnels und Stollen unter der Zollgrenze sind Nebenwege.
(2)Absatz 2,Der Verkehr auf Nebenwegen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
für Reisende und Grenzbewohner, die außer den nach § 34 und § 35 Abs. 1 lit. a und b für eine Zollerhebung nicht in Betracht kommenden Gegenständen keine sonstigen Waren mit sich führen, auf Strecken und unter Überwachungsmaßnahmen, die von der Finanzlandesdirektion zur Einhaltung der Zollvorschriften bestimmt werden;für Reisende und Grenzbewohner, die außer den nach Paragraph 34 und Paragraph 35, Absatz eins, Litera a und b für eine Zollerhebung nicht in Betracht kommenden Gegenständen keine sonstigen Waren mit sich führen, auf Strecken und unter Überwachungsmaßnahmen, die von der Finanzlandesdirektion zur Einhaltung der Zollvorschriften bestimmt werden;
für die in Grenzgewässern gefangenen Fische, die von im Zollgebiet wohnhaften Fischern auf inländischen Fahrzeugen eingebracht werden;
für Gegenstände, die anläßlich eines Elementarereignisses oder Unfalles geborgen werden. Von der Bergung ist sobald wie möglich dem nächsten Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung, zur Durchführung des Zollverfahrens Anzeige zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die Finanzlandesdirektionen können nach örtlichem Bedürfnis, insbesondere zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs und der Beförderung von Baumaterialien und land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch in anderen als den angeführten Fällen einen Nebenwegverkehr zulassen. Dabei haben sie die zur Einhaltung der Zollvorschriften notwendigen Überwachungsmaßnahmen und, wenn die Einbringung des Zolles gefährdet ist, auch die vorherige Entrichtung des Zolles anzuordnen.
(4)Absatz 4,Zollwacheorgane, welche Zollabfertigungen an Nebenwegen vornehmen, gelten dabei als Organe des dem Nebenweg nächstgelegenen Zollamtes. In Verordnungen und Bescheiden nach Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 ist dieses Zollamt zu benennen. (BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 1)Zollwacheorgane, welche Zollabfertigungen an Nebenwegen vornehmen, gelten dabei als Organe des dem Nebenweg nächstgelegenen Zollamtes. In Verordnungen und Bescheiden nach Absatz 2, Litera a, oder Absatz 3, ist dieses Zollamt zu benennen. Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
Dokumentnummer
NOR12049529
Alte Dokumentnummer
N3198810375F