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§ 12 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 1203.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Nebenwege, Nebenwegverkehr

Paragraph 12, (1) Alle nicht zu Zollstraßen erklärten über die Zollgrenze führenden Wege, Wasserläufe, Kanäle u. dgl., die Zollgrenze berührenden Häfen, Buchten, ferner Tunnels und Stollen unter der Zollgrenze sind Nebenwege.

  1. Absatz 2,Der Verkehr auf Nebenwegen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
    1. Litera a
      für Reisende und Grenzbewohner, die außer den nach Paragraph 34 und Paragraph 35, Absatz eins, Litera a und b für eine Zollerhebung nicht in Betracht kommenden Gegenständen keine sonstigen Waren mit sich führen, auf Strecken und unter Überwachungsmaßnahmen, die von der Finanzlandesdirektion zur Einhaltung der Zollvorschriften bestimmt werden;
    2. Litera b
      für die in Grenzgewässern gefangenen Fische, die von im Zollgebiet wohnhaften Fischern auf inländischen Fahrzeugen eingebracht werden;
    3. Litera c
      für Gegenstände, die anläßlich eines Elementarereignisses oder Unfalles geborgen werden. Von der Bergung ist sobald wie möglich dem nächsten Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung, zur Durchführung des Zollverfahrens Anzeige zu erstatten.
  2. Absatz 3,Die Finanzlandesdirektionen können nach örtlichem Bedürfnis, insbesondere zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs und der Beförderung von Baumaterialien und land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch in anderen als den angeführten Fällen einen Nebenwegverkehr zulassen. Dabei haben sie die zur Einhaltung der Zollvorschriften notwendigen Überwachungsmaßnahmen und, wenn die Einbringung des Zolles gefährdet ist, auch die vorherige Entrichtung des Zolles anzuordnen.
  3. Absatz 4,Zollwacheorgane, welche Zollabfertigungen an Nebenwegen vornehmen, gelten dabei als Organe des dem Nebenweg nächstgelegenen Zollamtes. In Verordnungen und Bescheiden nach Absatz 2, Litera a, oder Absatz 3, ist dieses Zollamt zu benennen. Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049529

Alte Dokumentnummer

N3198810375F