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§ 13 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 1303.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zeitpunkt des Übertrittes über die Zollgrenze

Paragraph 13, (1) Der Zeitpunkt des Übertrittes mit Waren über die Zollgrenze muß so gewählt werden, daß das Grenzzollamt die Abfertigung der Waren innerhalb der Amtsstunden (Paragraph 27,) vornehmen kann.

  1. Absatz 2,Die Einbringung und Ausbringung von Waren durch öffentliche Verkehrsunternehmen über die Zollgrenze unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung; das gleiche gilt auch für den Übertritt von Reisenden und Grenzbewohnern über die Zollgrenze, sofern sie keine zum Handel bestimmten Waren mit sich führen.
  2. Absatz 3,Wo es den Verkehrsbedürfnissen und den örtlichen Verhältnissen entspricht, kann die Finanzlandesdirektion zur Erleichterung des Warenverkehrs den Übertritt über die Zollgrenze auch außerhalb der Amtsstunden gestatten. Bei geringem Personen- und Warenverkehr kann die Finanzlandesdirektion die einzelnen Grenzübergänge im Straßenverkehr für bestimmte Stunden schließen.

Schlagworte

Personenverkehr

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049530

Alte Dokumentnummer

N3198810376F