Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Zeitpunkt des Übertrittes über die Zollgrenze
§ 13. (1) Der Zeitpunkt des Übertrittes mit Waren über die Zollgrenze muß so gewählt werden, daß das Grenzzollamt die Abfertigung der Waren innerhalb der Amtsstunden (§ 27) vornehmen kann.Paragraph 13, (1) Der Zeitpunkt des Übertrittes mit Waren über die Zollgrenze muß so gewählt werden, daß das Grenzzollamt die Abfertigung der Waren innerhalb der Amtsstunden (Paragraph 27,) vornehmen kann.
(2)Absatz 2,Die Einbringung und Ausbringung von Waren durch öffentliche Verkehrsunternehmen über die Zollgrenze unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung; das gleiche gilt auch für den Übertritt von Reisenden und Grenzbewohnern über die Zollgrenze, sofern sie keine zum Handel bestimmten Waren mit sich führen.
(3)Absatz 3,Wo es den Verkehrsbedürfnissen und den örtlichen Verhältnissen entspricht, kann die Finanzlandesdirektion zur Erleichterung des Warenverkehrs den Übertritt über die Zollgrenze auch außerhalb der Amtsstunden gestatten. Bei geringem Personen- und Warenverkehr kann die Finanzlandesdirektion die einzelnen Grenzübergänge im Straßenverkehr für bestimmte Stunden schließen.
Schlagworte
Personenverkehr
Dokumentnummer
NOR12049530
Alte Dokumentnummer
N3198810376F