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§ 14 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 1403.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Erleichterungen des Warenverkehrs zwischen den Zollgrenzbezirken,

kleiner Grenzverkehr

Paragraph 14, (1) Als kleiner Grenzverkehr im Sinn dieses Bundesgesetzes gilt die Verbringung von Waren über die Zollgrenze zwischen Orten in den einander gegenüberliegenden inländischen und ausländischen Zollgrenzbezirken, wenn die Verbringung durch Personen erfolgt, die in einem der beiden Zollgrenzbezirke ihren gewöhnlichen Wohnsitz (Paragraph 93, Absatz 4,) haben, und die Entfernung jedes der beiden Orte vom Ort des Grenzübertritts in der Luftlinie nicht mehr als 50 km beträgt. Wenn ein ausländischer Zollgrenzbezirk nicht durch völkerrechtliche Vereinbarungen bestimmt ist, gilt als kleiner Grenzverkehr unter den sonstigen Voraussetzungen des ersten Satzes die Verbringung von Waren zwischen dem inländischen Zollgrenzbezirk und einem ausländischen Gebietsstreifen von 15 km Tiefe entlang der Zollgrenze. Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)

  1. Absatz 2,Die Zollämter sind zur Vormerkbehandlung von Waren zur vorübergehenden Benutzung, zur Veredlung und zur Ausbesserung innerhalb der beiderseitigen Zollgrenzbezirke auch dann befugt, wenn eine Ausübungsbewilligung (Paragraph 68,) nicht vorgelegt wird und es sich um Vormerkverkehre geringen Umfanges, auf kurze Dauer und für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner handelt. Wenn die Gegenstände am selben Tag über dasselbe Zollamt wieder zurückgebracht werden, hat das Zollamt unter sonst geeigneten Überwachungsmaßnahmen von der förmlichen Vormerkbehandlung abzusehen; letzteres gilt insbesondere für Arbeits- und Weidetiere, für Tiere zur tierärztlichen Behandlung, zum Belegen, zum Schneiden, zum Beschlagen oder zum Verwiegen, ferner für Arbeitsgeräte, Maschinen und Fahrzeuge zur Verrichtung von land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Arbeiten.

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049531

Alte Dokumentnummer

N3198810377F