(2)Absatz 2,Die Zollämter sind zur Vormerkbehandlung von Waren zur vorübergehenden Benutzung, zur Veredlung und zur Ausbesserung innerhalb der beiderseitigen Zollgrenzbezirke auch dann befugt, wenn eine Ausübungsbewilligung (§ 68) nicht vorgelegt wird und es sich um Vormerkverkehre geringen Umfanges, auf kurze Dauer und für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner handelt. Wenn die Gegenstände am selben Tag über dasselbe Zollamt wieder zurückgebracht werden, hat das Zollamt unter sonst geeigneten Überwachungsmaßnahmen von der förmlichen Vormerkbehandlung abzusehen; letzteres gilt insbesondere für Arbeits- und Weidetiere, für Tiere zur tierärztlichen Behandlung, zum Belegen, zum Schneiden, zum Beschlagen oder zum Verwiegen, ferner für Arbeitsgeräte, Maschinen und Fahrzeuge zur Verrichtung von land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Arbeiten.Die Zollämter sind zur Vormerkbehandlung von Waren zur vorübergehenden Benutzung, zur Veredlung und zur Ausbesserung innerhalb der beiderseitigen Zollgrenzbezirke auch dann befugt, wenn eine Ausübungsbewilligung (Paragraph 68,) nicht vorgelegt wird und es sich um Vormerkverkehre geringen Umfanges, auf kurze Dauer und für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner handelt. Wenn die Gegenstände am selben Tag über dasselbe Zollamt wieder zurückgebracht werden, hat das Zollamt unter sonst geeigneten Überwachungsmaßnahmen von der förmlichen Vormerkbehandlung abzusehen; letzteres gilt insbesondere für Arbeits- und Weidetiere, für Tiere zur tierärztlichen Behandlung, zum Belegen, zum Schneiden, zum Beschlagen oder zum Verwiegen, ferner für Arbeitsgeräte, Maschinen und Fahrzeuge zur Verrichtung von land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Arbeiten.