Rechtstracker.at

§ 29 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 2903.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

römisch drei. Zollbefreiungen und Zollbegünstigungen

Gewährung von Zollbegünstigungen

Paragraph 29, (1) Soweit für Waren eine Zollbefreiung nach den Paragraphen 30 bis 40 besteht und die Waren von der Stellungspflicht ausgenommen sind, tritt die Zollfreiheit kraft Gesetzes ein. Im übrigen wird die Zollfreiheit nur auf Antrag gewährt. Über die Gewährung der Zollfreiheit ist bei Zollbefreiungen

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 30, Litera h,, Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, d, e und f, Paragraph 36, Absatz eins, Litera b und c, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz eins, Litera c und Absatz 2,, Paragraph 40, und, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt, auch gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, und
  2. Ziffer 2
    in den übrigen Fällen, wenn der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
mit gesondertem Bescheid (Paragraph 185, BAO) zu entscheiden, sonst in der zollamtlichen Bestätigung (Paragraph 59,).
  1. Absatz 2,Außer den in Absatz eins, genannten Fällen ist mit gesondertem Bescheid abzusprechen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften für den Einzelfall eine Ermäßigung oder ein Erlaß von Zöllen oder eine Ermäßigung oder Aufhebung des Zollsatzes gewährt wird oder
    2. Ziffer 2
      Zölle nach Paragraph 183, erlassen werden, bevor eine Festsetzung erfolgt ist, oder
    3. Ziffer 3
      Zollbegünstigungen nach völkerrechtlichen Vereinbarungen zu gewähren sind und die Entscheidung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgebenden Umstände gegeben sind, Ermittlungen erfordert, die nicht im Zug der Abfertigung abgeschlossen werden können; auf welche Zollbegünstigungen dies zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 3,Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die Erlassung eines gesonderten Bescheides nicht mehr zulässig; diese Frist wird jedoch durch die Einbringung eines Antrags der Partei auf Gewährung der Begünstigung bei der zuständigen Behörde solange gehemmt, bis über den Antrag rechtskräftig entschieden worden ist.
  3. Absatz 4,Zur Erlassung des gesonderten Bescheides sind in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 3, nur die Zollämter erster Klasse zuständig. Örtlich zuständig ist in den Fällen des Paragraph 40, das Hauptzollamt und das Flugzollamt im Bereich der Finanzlandesdirektion, in dem der Begünstigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
  4. Absatz 5,Die einem anderen als dem Empfänger gewährte Begünstigung im Sinn des Absatz eins, oder 2 ist der Zollfestsetzung zugrunde zu legen, wenn im Zeitpunkt des Überganges der Ware in den freien Verkehr feststeht, daß die Ware zur Weitergabe an den Begünstigten bestimmt ist. Die Begünstigung ist in diesem Fall an die Bedingung geknüpft, daß der erlangte Zollvorteil dem Begünstigten weitergegeben wird.
  5. Absatz 6,In den Fällen des Paragraph 30, Litera h,, des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b,, des Paragraph 40, Absatz eins, Litera d, und, sofern es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt, auch des Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, b und c ist die Zollfreiheit nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende ausländische Staat Gegenrecht übt.
  6. Absatz 7,Die Paragraphen 30 bis 40 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrzollpflichtiger Waren.

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 10,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049548

Alte Dokumentnummer

N3198810394F