Rechtstracker.at

§ 39 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3901.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 3903.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zollfreiheit für Geschenke

Paragraph 39, (1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:

  1. Litera a
    Waren, die durch Feuer, Überschwemmung, Lawinen oder andere außergewöhnliche Ereignisse geschädigten Personen zur Gutmachung des erlittenen Schadens für ihren persönlichen oder betrieblichen Gebrauch oder Verbrauch geschenkt werden; Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 4, Litera a,)
  2. Litera b
    Lebensmittel, Arzneimittel, gebrauchten Hausrat und gebrauchte Kleidungsstücke, die mittellosen Personen zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch von Personen geschenkt werden, die im Zollausland ihren Wohnsitz oder Sitz haben; Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 4, Litera a,)
  3. Litera c
    Waren, die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zur Errichtung, Einrichtung oder Erhaltung von Gotteshäusern oder zur Verwendung beim Gottesdienst geschenkt werden; hat der Geschenkgeber seinen Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet, so ist diese Zollfreiheit nur zu gewähren, wenn die Waren im Zollgebiet nicht oder nicht in zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden; Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 4, Litera a,)
  4. Litera d
    Waren, ausgenommen Spirituosen, die durch im Zollausland wohnhafte natürliche Personen als Geschenk, jedoch nicht aus geschäftlichen Gründen, zu den üblichen Anlässen an im Zollgebiet wohnhafte natürliche Personen zu deren eigenem nicht gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch versendet oder im Handgepäck eingebracht werden, sofern ihr Wert zusammen 400 S nicht übersteigt. In einer solchen Geschenksendung dürfen auch bis zu 40 Stück Zigaretten oder 10 Stück Zigarren oder 50 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 50 Gramm und bis zu 2,1 Liter Wein enthalten sein; im Reiseverkehr und im kleinen Grenzverkehr ist die Zollfreiheit für Tabakwaren nicht zu gewähren. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
  1. Absatz 2,Die Zollfreiheit nach Absatz eins, Litera a und b ist auch zu gewähren, wenn die begünstigten Waren, in den Fällen der Litera b, auch ungebrauchter Hausrat und ungebrauchte Kleidungsstücke, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen (Paragraph 34, der Bundesabgabenordnung) eingeführt und von diesen Einrichtungen an nach Absatz eins, Litera a, oder b begünstigte Personen zu den dort genannten Zwecken unentgeltlich abgegeben werden. Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 4, Litera b,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049558

Alte Dokumentnummer

N3198810404F