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§ 52a ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52a01.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 52a03.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 a

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Sammelanmeldung

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)

Paragraph 52 a, (1) Das Zollamt kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag für die Einfuhr den Empfängern, für die Ausfuhr den Versendern von Waren, die Abgabe von Sammelanmeldungen bewilligen, wenn hiedurch die Zollaufsicht und gegebenenfalls die Einbringung des Zolles nicht gefährdet erscheint. Zur Abfertigung sind dem Zollamt geeignete Unterlagen über die gestellten Waren, für die dem Empfänger oder dem Versender die Abgabe von Sammelanmeldungen bewilligt worden ist, zu übergeben und das Vorliegen der Bewilligung nachzuweisen; die Unterlagen müssen das durchzuführende Zollverfahren angeben und soweit Aufschluß über Versender, Empfänger, Menge, Art und Beschaffenheit sowie Ursprung und Herkunft der Waren geben, daß das Zollamt auf dieser Grundlage die Abfertigung vornehmen kann. Für die Abfertigung allenfalls notwendige Bewilligungen oder Bescheinigungen sind vorzulegen; der Paragraph 52, Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß. Für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen ist der Zeitpunkt der Übergabe der Unterlagen über die Waren maßgebend. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 23 und Artikel römisch zwei,)

  1. Absatz 2,Die Finanzlandesdirektionen können Personen oder Unternehmen, die kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führen und deren bisheriges Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet, zur Vereinfachung des Verfahrens von der Verpflichtung zur Stellung eingeführter Waren gleichbleibender Art und Beschaffenheit befreien und ihnen die Abgabe von Sammelanmeldungen bewilligen, wenn die Richtigkeit der Sammelanmeldung beim Begünstigten durch Maßnahmen der besonderen Zollaufsicht (Paragraph 26,) überprüft werden kann und gegebenenfalls die Einbringung des Zolles nicht gefährdet erscheint; unter den gleichen Voraussetzungen können die Zollämter erster Klasse von der Verpflichtung zur Stellung von zur Ausfuhr bestimmten Waren befreien und die Abgabe von Sammelanmeldungen bewilligen. Hinsichtlich eingeführter Waren ist eine solche Bewilligung, sofern es sich nicht um Waren einheitlicher Art und Beschaffenheit (zum Beispiel Massengüter, Kraftfahrzeuge) handelt, außerdem nur zulässig, wenn die für die Durchführung des Zollverfahrens maßgebende Art und Beschaffenheit der Waren aus der Bezeichnung, unter der solche Waren geliefert und vom Begünstigten erfaßt werden, ohne Schwierigkeiten ersehen werden kann, wenn die Sammelanmeldung in ein automationsunterstützt geführtes System der Aufzeichnungen einbezogen ist und wenn eine stichprobenweise Beschau der Waren entweder vor deren Ausfolgung an den Begünstigten oder in einer Betriebsstätte des Begünstigten jederzeit möglich ist. In diesen Fällen hat der Begünstigte in dem Zeitpunkt, in dem die Waren zu stellen wären, das Vorliegen der Bewilligung nachzuweisen; bei Abgabe der Sammelanmeldung hat er nachzuweisen, daß allenfalls notwendige Bewilligungen oder Bescheinigungen bereits im Zeitpunkt der Einfuhr beziehungsweise Ausfuhr der Waren vorgelegen sind. Der Zollbemessung ist jener Zollsatz zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt gegolten hat, in dem die Waren zu stellen gewesen wären. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 23, a und Artikel römisch zwei,)
  2. Absatz 3,Die Bewilligungen nach Absatz eins und 2 haben die Waren, für die die Begünstigung gewährt wird, den Zeitraum, für den die Waren in einer Sammelanmeldung zusammengefaßt werden dürfen, und erforderlichenfalls die zur Sicherung der Einbringung des Zolles notwendigen Maßnahmen im Sinn dieses Bundesgesetzes zu bestimmen; der Zeitraum darf einen Monat nicht übersteigen. Die Bewilligungen können auf eine bestimmte Geltungsdauer eingeschränkt werden. In einer Bewilligung nach Absatz eins, oder 2 kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag auch zugelassen werden, daß von den Zollämtern bei der Beförderung der den Gegenstand der Bewilligung bildenden Waren zu erhebende sonstige Abgaben, die keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Verfahren nach Absatz 4, erhoben werden; der Antragsteller gilt als Mitschuldner dieser Abgaben. Im übrigen hat das Zollamt im Rahmen des Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, die zur Ausübung der besonderen Zollaufsicht notwendigen Anordnungen zu treffen. Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
  3. Absatz 4,Binnen zwei Wochen nach Ablauf des in der Bewilligung festgesetzten Zeitraumes hat der Begünstigte die Sammelanmeldung über die in diesem Zeitraum eingeführten oder ausgeführten Waren abzugeben, darin den auf die Waren entfallenden Zoll zu berechnen und den berechneten Zoll zu entrichten. Der Sammelanmeldung sind alle für die Abfertigung sonst notwendigen Unterlagen, in den Fällen einer Bewilligung nach Absatz eins, jedoch nicht die dort genannten Bewilligungen oder Bescheinigungen, anzuschließen. Ein Bescheid nach Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung ist nicht zu erlassen, wenn der Begünstigte von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt. Für die Zwecke des zollamtlichen Verfahrens gelten die in einer Sammelanmeldung zusammengefaßten Waren als eine Sendung. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 24 und Artikel römisch zwei,)

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,)

Schlagworte

Eingangsabgabe

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049572

Alte Dokumentnummer

N3198810418F