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BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
Text
Abfertigung gegen nachträgliche Vorlage der Anmeldung
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
§ 52b. (1) Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zollabfertigung kann das Zollamt die Zollabfertigung von Waren zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr gegen nachträgliche Abgabe der schriftlichen Anmeldung durchführen, wenn die Abfertigung von einem Anmelder beantragt wird, der zur Nachhineinzahlung des Zolles berechtigt ist, und dem Anmelder im Hinblick auf die Umstände der Abfertigung oder die Art der Waren nicht zugemutet werden kann, die schriftliche Anmeldung bereits vor der Durchführung der Zollabfertigung abzugeben. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Paragraph 52 b, (1) Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zollabfertigung kann das Zollamt die Zollabfertigung von Waren zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr gegen nachträgliche Abgabe der schriftlichen Anmeldung durchführen, wenn die Abfertigung von einem Anmelder beantragt wird, der zur Nachhineinzahlung des Zolles berechtigt ist, und dem Anmelder im Hinblick auf die Umstände der Abfertigung oder die Art der Waren nicht zugemutet werden kann, die schriftliche Anmeldung bereits vor der Durchführung der Zollabfertigung abzugeben. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
(2)Absatz 2,Bei der Abfertigung ist in den Fällen des Abs. 1 § 52 a Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz anzuwenden.Bei der Abfertigung ist in den Fällen des Absatz eins, Paragraph 52, a Absatz eins, zweiter, dritter und vierter Satz anzuwenden.
(3)Absatz 3,In den Fällen von Abfertigungen nach Abs. 1 hat der Anmelder die schriftliche Anmeldung spätestens am dritten auf die Ausfolgung der Waren folgenden Arbeitstag beim Zollamt abzugeben. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)In den Fällen von Abfertigungen nach Absatz eins, hat der Anmelder die schriftliche Anmeldung spätestens am dritten auf die Ausfolgung der Waren folgenden Arbeitstag beim Zollamt abzugeben. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
(BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 6) Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)