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§ 52b ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52b01.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 52b03.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 b

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abfertigung gegen nachträgliche Vorlage der Anmeldung

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)

Paragraph 52 b, (1) Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zollabfertigung kann das Zollamt die Zollabfertigung von Waren zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr gegen nachträgliche Abgabe der schriftlichen Anmeldung durchführen, wenn die Abfertigung von einem Anmelder beantragt wird, der zur Nachhineinzahlung des Zolles berechtigt ist, und dem Anmelder im Hinblick auf die Umstände der Abfertigung oder die Art der Waren nicht zugemutet werden kann, die schriftliche Anmeldung bereits vor der Durchführung der Zollabfertigung abzugeben. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)

  1. Absatz 2,Bei der Abfertigung ist in den Fällen des Absatz eins, Paragraph 52, a Absatz eins, zweiter, dritter und vierter Satz anzuwenden.
  2. Absatz 3,In den Fällen von Abfertigungen nach Absatz eins, hat der Anmelder die schriftliche Anmeldung spätestens am dritten auf die Ausfolgung der Waren folgenden Arbeitstag beim Zollamt abzugeben. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)

Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049573

Alte Dokumentnummer

N3198810419F