Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Text
Rechtliche Wirkungen der Ausfuhr
§ 65. Waren des inländischen freien Verkehrs, die nicht im Ausgangsvormerkverkehr oder im Zwischenauslandsverkehr in das Zollausland ausgeführt werden, werden durch ihren Austritt aus dem Zollgebiet zu ausländischen Waren. Das gleiche gilt für Waren des inländischen freien Verkehrs, die in ein inländisches Zollager eingelagert werden, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Paragraph 65, Waren des inländischen freien Verkehrs, die nicht im Ausgangsvormerkverkehr oder im Zwischenauslandsverkehr in das Zollausland ausgeführt werden, werden durch ihren Austritt aus dem Zollgebiet zu ausländischen Waren. Das gleiche gilt für Waren des inländischen freien Verkehrs, die in ein inländisches Zollager eingelagert werden, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Dokumentnummer
NOR12049587
Alte Dokumentnummer
N3198810433F