Rechtstracker.at

§ 89 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8901.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 8903.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Aktiver Veredlungsverkehr

Paragraph 89, (1) Der Eingangsvormerkverkehr mit ausländischen unverzollten Waren zur Veredlung (aktiver Veredlungsverkehr) ist nur zulässig, wenn der Veredlungsverkehr für die an der Veredlung beteiligten inländischen Erwerbszweige wesentliche Vorteile erwarten läßt und eine Benachteiligung anderer inländischer Erwerbszweige nicht zu befürchten ist oder wenn die zu erwartenden Vorteile gegenüber etwaigen Nachteilen derartig überwiegen, daß die Zulassung in Berücksichtigung der Interessen der gesamten inländischen Wirtschaft den Vorzug verdient.

  1. Absatz 2,Wenn bei einem aktiven Veredlungsverkehr wegen der Art und Beschaffenheit der Waren die Festhaltung der Nämlichkeit nur nach Gewicht, Maß oder Stückzahl möglich oder zweckmäßig ist, ist Handels- und Gewerbetreibenden, die kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führen, die Ausübungsbewilligung in Form eines Veredlungsverkehrs auf Vormerkrechnung zu erteilen. Die Festsetzung von Rückbringungsfristen hat zu entfallen. Die Abmeldung der aus dem Veredlungsverkehr in den freien Verkehr des Zollgebietes entnommenen Waren hat für die in der Ausübungsbewilligung festgesetzten Zeiträume zu erfolgen; für die Abmeldung, Selbstberechnung und Bestandaufnahme gilt im übrigen der Paragraph 97, entsprechend. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera a,)
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Zollämter ermächtigen, Waren dem aktiven Veredlungsverkehr ohne Vorliegen einer Ausübungsbewilligung zu unterziehen, wenn die Veredlungsarbeiten nur geringen Umfang haben und der Verkehr sich nur auf kurze Zeit erstreckt. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera b,)
  3. Absatz 4,In einem aktiven Veredlungsverkehr bereits veredelte Waren können mit Bewilligung der Finanzlandesdirektion an andere im Besitz einer Ausübungsbewilligung für den aktiven Veredlungsverkehr stehende Personen oder Unternehmen oder an mehrere solche nacheinander zur weiteren Veredlung und allfälligen Rückbringung des Enderzeugnisses weitergegeben werden (fortgesetzter Veredlungsverkehr). Im fortgesetzten Veredlungsverkehr sind die Waren bei Weitergabe neuerlich vorzumerken, wobei der Zollsatz der ersten Vormerkabfertigung anzuwenden ist. In der Ausübungsbewilligung für einen aktiven Veredlungsverkehr kann bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedürfnisses auch vorgesehen werden, daß unter Aufrechterhaltung der vom Vormerknehmer geleisteten Sicherheit und unter zollamtlicher Überwachung die Vormerkwaren an dritte Personen, die nicht im Besitz einer Ausübungsbewilligung für den aktiven Veredlungsverkehr sind, zur Vornahme von Vor-, Zwischen- oder Schlußarbeiten übergeben werden. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
  4. Absatz 5,Werden erhebliche Mengen der zur Veredlung vorgemerkten Waren im Zollgebiet abgesetzt, so sind diese auf Anordnung der Finanzlandesdirektion vor ihrem Absatz zur Verzollung anzumelden.

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049611

Alte Dokumentnummer

N3198810457F