Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Text
Niederlageschein
§ 106. (1) Über die Einlagerung in ein Zollager ist eine mit den Einlagerungsdaten versehene zollamtliche Bestätigung (Niederlageschein) zu erteilen.Paragraph 106, (1) Über die Einlagerung in ein Zollager ist eine mit den Einlagerungsdaten versehene zollamtliche Bestätigung (Niederlageschein) zu erteilen.
(2)Absatz 2,(Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 45)(Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 45,) (3)Absatz 3,Wenn dem Zollamt zur Kenntnis gebracht wird, daß ein Niederlageschein unrechtmäßig in den Besitz einer dritten Person gelangt oder in Verlust geraten ist, so ist bis zur Klärung des rechtmäßigen Besitzes oder bis zur Kraftloserklärung und Ausstellung eines Ersatzniederlagescheines über die betreffende Lagerware keine zollrechtliche Verfügung zuzulassen. Für die Kraftloserklärung gelten die Bestimmungen des Kraftloserklärungsgesetzes 1951. Hiebei sind Niederlagescheine wie Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zu behandeln.
(4)Absatz 4,Jede Auslagerung ist auf dem Niederlageschein vom Zollamt zu vermerken. Nach Auslagerung aller zu einem Niederlageschein gehörigen Lagerwaren ist der Niederlageschein vom Zollamt einzuziehen.
Dokumentnummer
NOR12049628
Alte Dokumentnummer
N3198810474F