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BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
Text
Behandlung der Lagerwaren
§ 108. (1) Der Anmelder kann die Lagerwaren unter zollamtlicher Aufsicht verpacken, auspacken, umpacken, umfüllen, auffüllen, vermischen, vermengen, teilen, reinigen, bezeichnen, umzeichnen, aus ihnen Muster oder Proben entnehmen oder sie sonst einer mit dem Zweck des Zollagers zu vereinbarenden Behandlung unterziehen, sofern dadurch ihre tarifmäßige Art und Beschaffenheit nicht verändert und das für das nachfolgende Zollverfahren maßgebende Gewicht oder der hiefür maßgebende Wert nicht vermindert werden. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Paragraph 108, (1) Der Anmelder kann die Lagerwaren unter zollamtlicher Aufsicht verpacken, auspacken, umpacken, umfüllen, auffüllen, vermischen, vermengen, teilen, reinigen, bezeichnen, umzeichnen, aus ihnen Muster oder Proben entnehmen oder sie sonst einer mit dem Zweck des Zollagers zu vereinbarenden Behandlung unterziehen, sofern dadurch ihre tarifmäßige Art und Beschaffenheit nicht verändert und das für das nachfolgende Zollverfahren maßgebende Gewicht oder der hiefür maßgebende Wert nicht vermindert werden. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
(2)Absatz 2,Andere als die nach Abs. 1 allgemein zugelassenen Behandlungen von Lagerwaren hat der Bundesminister für Finanzen allgemein oder für einzelne Fälle zu bewilligen, wenn Nachteile für einzelne Bereiche der österreichischen Wirtschaft nicht zu befürchten sind oder unter Bedachtnahme auf die Interessen der gesamten österreichischen Wirtschaft solche Nachteile unberücksichtigt bleiben müssen; dies gilt nur unter der Voraussetzung, daß die ursprüngliche Beschaffenheit der Waren in lohnender Weise nicht mehr herstellbar ist und die Einhaltung der Zollvorschriften sowie die Einbringung der Abgaben dadurch nicht gefährdet werden. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 18)Andere als die nach Absatz eins, allgemein zugelassenen Behandlungen von Lagerwaren hat der Bundesminister für Finanzen allgemein oder für einzelne Fälle zu bewilligen, wenn Nachteile für einzelne Bereiche der österreichischen Wirtschaft nicht zu befürchten sind oder unter Bedachtnahme auf die Interessen der gesamten österreichischen Wirtschaft solche Nachteile unberücksichtigt bleiben müssen; dies gilt nur unter der Voraussetzung, daß die ursprüngliche Beschaffenheit der Waren in lohnender Weise nicht mehr herstellbar ist und die Einhaltung der Zollvorschriften sowie die Einbringung der Abgaben dadurch nicht gefährdet werden. Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,) (3)Absatz 3,Das Zollamt kann aus volkswirtschaftlichen Rücksichten auf Antrag des Anmelders gestatten, daß Umschließungen des inländischen freien Verkehrs zum Umfüllen oder Umpacken von Lagerwaren in Zollagern unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaft verwendet werden; dabei sind für das nachfolgende Zollverfahren die Bemessungsgrundlagen vor der Umfüllung oder Umpackung maßgebend. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Das Zollamt kann aus volkswirtschaftlichen Rücksichten auf Antrag des Anmelders gestatten, daß Umschließungen des inländischen freien Verkehrs zum Umfüllen oder Umpacken von Lagerwaren in Zollagern unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaft verwendet werden; dabei sind für das nachfolgende Zollverfahren die Bemessungsgrundlagen vor der Umfüllung oder Umpackung maßgebend. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) (4)Absatz 4,Für die Lagerbehandlung nach den Abs. 1 und 2 ist vom Anmelder eine schriftliche Erklärung zur Lagerbehandlung in zweifacher Ausfertigung unter gleichzeitiger Vorlage des Niederlagescheines beizubringen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Für die Lagerbehandlung nach den Absatz eins und 2 ist vom Anmelder eine schriftliche Erklärung zur Lagerbehandlung in zweifacher Ausfertigung unter gleichzeitiger Vorlage des Niederlagescheines beizubringen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) (5)Absatz 5,Bei der Behandlung der Lagerwaren nach Abs. 1 und 2 ist stets die innere Beschau vorzunehmen, soweit dabei Umschließungen geöffnet werden. Neben dem Rohgewicht ist auch das Reingewicht der alten und der neuen Packstücke durch Verwiegung zu ermitteln. Die Durchführung der Lagerbehandlung ist im Niederlageschein unter Anschluß des Doppels der schriftlichen Erklärung nach Abs. 4 zu vermerken. Eine bei der Lagerbehandlung festgestellte Fehlmenge ist zu verzollen, sofern sie nicht durch die Lagerbehandlung selbst oder durch natürliche Einflüsse entstanden ist. Wenn der Inhalt eines Behälters mit Flüssigkeit ganz oder teilweise zum Auffüllen anderer Behälter verwendet wird, kann das Zollamt von der Verwiegung der aufgefüllten Behälter und des zum Auffüllen verwendeten Behälters Abstand nehmen und sich auf die Verwiegung der jedem Behälter hinzuzufügenden Flüssigkeitsmenge beschränken. Von einer Verwiegung der aufzufüllenden Flüssigkeitsmengen kann auch abgesehen werden, wenn bei der Einlagerung nur das Gesamtgewicht der aufzufüllenden Behälter und des zur Auffüllung verwendeten Behälters ermittelt wurde; dies gilt nur, solange sämtliche Behälter im Lager verbleiben.Bei der Behandlung der Lagerwaren nach Absatz eins und 2 ist stets die innere Beschau vorzunehmen, soweit dabei Umschließungen geöffnet werden. Neben dem Rohgewicht ist auch das Reingewicht der alten und der neuen Packstücke durch Verwiegung zu ermitteln. Die Durchführung der Lagerbehandlung ist im Niederlageschein unter Anschluß des Doppels der schriftlichen Erklärung nach Absatz 4, zu vermerken. Eine bei der Lagerbehandlung festgestellte Fehlmenge ist zu verzollen, sofern sie nicht durch die Lagerbehandlung selbst oder durch natürliche Einflüsse entstanden ist. Wenn der Inhalt eines Behälters mit Flüssigkeit ganz oder teilweise zum Auffüllen anderer Behälter verwendet wird, kann das Zollamt von der Verwiegung der aufgefüllten Behälter und des zum Auffüllen verwendeten Behälters Abstand nehmen und sich auf die Verwiegung der jedem Behälter hinzuzufügenden Flüssigkeitsmenge beschränken. Von einer Verwiegung der aufzufüllenden Flüssigkeitsmengen kann auch abgesehen werden, wenn bei der Einlagerung nur das Gesamtgewicht der aufzufüllenden Behälter und des zur Auffüllung verwendeten Behälters ermittelt wurde; dies gilt nur, solange sämtliche Behälter im Lager verbleiben.
(6)Absatz 6,Wenn Flüssigkeiten des freien Verkehrs zum Auffüllen oder Umschließungen des freien Verkehrs zu den in Abs. 1 und 2 angegebenen Lagerbehandlungen verwendet werden, bedarf es zu ihrer Einlagerung in das Zollager keiner schriftlichen Anmeldung sondern nur der in Abs. 4 festgelegten schriftlichen Erklärung zur Lagerbehandlung. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Wenn Flüssigkeiten des freien Verkehrs zum Auffüllen oder Umschließungen des freien Verkehrs zu den in Absatz eins und 2 angegebenen Lagerbehandlungen verwendet werden, bedarf es zu ihrer Einlagerung in das Zollager keiner schriftlichen Anmeldung sondern nur der in Absatz 4, festgelegten schriftlichen Erklärung zur Lagerbehandlung. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)