Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112Paragraph 112
Text
b) Anweisung
aa) Allgemeines
Anwendungsfälle und Arten des Anweisungsverfahrens
§ 112. (1) Wenn zollhängige Waren von einem Ort an einen anderen Ort verbracht werden sollen, sind sie dem Anweisungsverfahren zu unterziehen.Paragraph 112, (1) Wenn zollhängige Waren von einem Ort an einen anderen Ort verbracht werden sollen, sind sie dem Anweisungsverfahren zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Die Zollstelle, welche die Abfertigung zum Anweisungsverfahren vornimmt, ist Abgangszollstelle, die Zollstelle, bei der das Anweisungsverfahren beendet wird, Bestimmungszollstelle im Sinn dieses Bundesgesetzes. Dieselbe Zollstelle kann in einem Anweisungsverfahren sowohl Abgangszollstelle als auch Bestimmungszollstelle sein.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 48) Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 48,)
Dokumentnummer
NOR12049636
Alte Dokumentnummer
N3198810480F