Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 136Paragraph 136
Text
Anweisung des Handgepäcks und des Reisegepäcks
§ 136. (1) Die Anweisung des Handgepäcks oder Reisegepäcks auf Antrag des Reisenden ist nur im Begleitscheinverfahren zulässig.Paragraph 136, (1) Die Anweisung des Handgepäcks oder Reisegepäcks auf Antrag des Reisenden ist nur im Begleitscheinverfahren zulässig.
(2)Absatz 2,Wenn der Reisende oder sein Bevollmächtigter keinen Abfertigungsantrag für das Reisegepäck stellt, kann das Eisenbahnunternehmen die Anweisung des Reisegepäcks im Ansageverfahren oder im Begleitscheinverfahren beantragen; beantragt es keines der beiden Verfahren, so hat es das Reisegepäck im Bahnzollraum zu hinterlegen.
(3)Absatz 3,Wenn das Eisenbahnunternehmen für das Reisegepäck das Ansageverfahren beantragt, so hat es auf Grund der Bahnbegleitpapiere für jede in Betracht kommende Bestimmungszollstelle eine Anmeldung zum Ansageverfahren dem Eisenbahnzollamt zu übergeben. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Beschleunigung des Zollverfahrens dahingehend Erleichterungen zulassen, daß einzelne nur für den Güterverkehr erforderliche Angaben in der Anmeldung zum Ansageverfahren für das Reisegepäck entfallen können. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 43; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Wenn das Eisenbahnunternehmen für das Reisegepäck das Ansageverfahren beantragt, so hat es auf Grund der Bahnbegleitpapiere für jede in Betracht kommende Bestimmungszollstelle eine Anmeldung zum Ansageverfahren dem Eisenbahnzollamt zu übergeben. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Beschleunigung des Zollverfahrens dahingehend Erleichterungen zulassen, daß einzelne nur für den Güterverkehr erforderliche Angaben in der Anmeldung zum Ansageverfahren für das Reisegepäck entfallen können. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 43,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) (4)Absatz 4,Bei dem im Ansageverfahren angewiesenen Reisegepäck bedarf es keiner Anlegung eines Bahnverschlusses und keiner Kennzeichnung nach § 117 Abs. 9.Bei dem im Ansageverfahren angewiesenen Reisegepäck bedarf es keiner Anlegung eines Bahnverschlusses und keiner Kennzeichnung nach Paragraph 117, Absatz 9,
Dokumentnummer
NOR12049662
Alte Dokumentnummer
N3198810504F