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§ 136 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13601.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 13603.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Anweisung des Handgepäcks und des Reisegepäcks

Paragraph 136, (1) Die Anweisung des Handgepäcks oder Reisegepäcks auf Antrag des Reisenden ist nur im Begleitscheinverfahren zulässig.

  1. Absatz 2,Wenn der Reisende oder sein Bevollmächtigter keinen Abfertigungsantrag für das Reisegepäck stellt, kann das Eisenbahnunternehmen die Anweisung des Reisegepäcks im Ansageverfahren oder im Begleitscheinverfahren beantragen; beantragt es keines der beiden Verfahren, so hat es das Reisegepäck im Bahnzollraum zu hinterlegen.
  2. Absatz 3,Wenn das Eisenbahnunternehmen für das Reisegepäck das Ansageverfahren beantragt, so hat es auf Grund der Bahnbegleitpapiere für jede in Betracht kommende Bestimmungszollstelle eine Anmeldung zum Ansageverfahren dem Eisenbahnzollamt zu übergeben. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Beschleunigung des Zollverfahrens dahingehend Erleichterungen zulassen, daß einzelne nur für den Güterverkehr erforderliche Angaben in der Anmeldung zum Ansageverfahren für das Reisegepäck entfallen können. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 43,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
  3. Absatz 4,Bei dem im Ansageverfahren angewiesenen Reisegepäck bedarf es keiner Anlegung eines Bahnverschlusses und keiner Kennzeichnung nach Paragraph 117, Absatz 9,

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049662

Alte Dokumentnummer

N3198810504F