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Art. 1 § 41 FinStrG

Fassungen
01.01.1989 bis 12.01.1999 — BGBl. Nr. 599/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 41 heute13.01.1999 § → § BGBl. I Nr. 28/1999
Art. 1 § 4101.01.198912.01.1999 § → § BGBl. Nr. 599/1988
Art. 1 § 4101.01.197631.12.1988 BGBl. Nr. 335/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 599/1988

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999danach: BGBl. I Nr. 28/1999

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Strafschärfung bei Rückfall.

Paragraph 41, (1) Ist der Täter schon zweimal wegen eines der in den Paragraphen 33, 35, oder 37 Absatz eins, bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen, so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden.

  1. Absatz 2,Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrem Vollzug bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Bestrafte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft vollzogen worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft der Entscheidung.
  2. Absatz 3,Die Strafschärfung gilt nur für diejenigen Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.

Anmerkung

ÜR: Art. IX, BGBl. Nr. 599/1988

Schlagworte

Wiederholung

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12049665

Alte Dokumentnummer

N3198810505L