Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 139Paragraph 139
Text
Zugliste
§ 139. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für jeden in das Zollgebiet einfahrenden Zug nach seiner Ankunft auf dem Bahnhof des Grenzzollamtes und für jeden aus dem Zollgebiet ausfahrenden Zug vor seiner Abfahrt dem Grenzzollamt eine Zugliste zu übergeben, wenn die Züge außer den Dienstwagen auch mit Gütern beladene Wagen führen.Paragraph 139, (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für jeden in das Zollgebiet einfahrenden Zug nach seiner Ankunft auf dem Bahnhof des Grenzzollamtes und für jeden aus dem Zollgebiet ausfahrenden Zug vor seiner Abfahrt dem Grenzzollamt eine Zugliste zu übergeben, wenn die Züge außer den Dienstwagen auch mit Gütern beladene Wagen führen.
(2)Absatz 2,Die Zugliste hat folgende Angaben zu enthalten:
die Ankunftszeit des Zuges;
die Eigentumsmerkmale und die Nummer jedes beladenen Wagens;
den Inhalt jedes beladenen Wagens;
die Eigentumsmerkmale und Nummern der mit Frachtbrief aus dem Zollausland eingeführten Wagen und sonstigen Fahrbetriebsmittel;
die eigenhändige Unterschrift des Beauftragten des Eisenbahnunternehmens.
Besteht der Inhalt eines Wagens aus verschiedenen Gütern, genügt als Angabe des Inhaltes die Bezeichnung „verschiedene Güter''.
(3)Absatz 3,Der Inhalt von Wagen, die in der Zugliste nicht angeführt sind, gilt als nicht gestellt.
Dokumentnummer
NOR12049668
Alte Dokumentnummer
N3198810507F