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§ 139 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13901.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 13903.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 139

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zugliste

Paragraph 139, (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für jeden in das Zollgebiet einfahrenden Zug nach seiner Ankunft auf dem Bahnhof des Grenzzollamtes und für jeden aus dem Zollgebiet ausfahrenden Zug vor seiner Abfahrt dem Grenzzollamt eine Zugliste zu übergeben, wenn die Züge außer den Dienstwagen auch mit Gütern beladene Wagen führen.

  1. Absatz 2,Die Zugliste hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Litera a
      Die Zugnummer;
    2. Litera b
      die Ankunftszeit des Zuges;
    3. Litera c
      die Eigentumsmerkmale und die Nummer jedes beladenen Wagens;
    4. Litera d
      den Inhalt jedes beladenen Wagens;
    5. Litera e
      die Eigentumsmerkmale und Nummern der mit Frachtbrief aus dem Zollausland eingeführten Wagen und sonstigen Fahrbetriebsmittel;
    6. Litera f
      die eigenhändige Unterschrift des Beauftragten des Eisenbahnunternehmens.
    Besteht der Inhalt eines Wagens aus verschiedenen Gütern, genügt als Angabe des Inhaltes die Bezeichnung „verschiedene Güter''.
  2. Absatz 3,Der Inhalt von Wagen, die in der Zugliste nicht angeführt sind, gilt als nicht gestellt.

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049668

Alte Dokumentnummer

N3198810507F