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§ 140 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14001.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 14003.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zollamtliche Überprüfung der Züge

Paragraph 140, (1) Das Grenzzollamt hat an Hand der Zugliste die Züge zu überprüfen. Die Überprüfung ist in Gegenwart eines Eisenbahnbediensteten vorzunehmen. Vor Beendigung der Überprüfung dürfen Teilungen des Zuges oder Verschubbewegungen nur mit Zustimmung des Zollamtes vorgenommen werden.

  1. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Züge, für die keine Zugliste zu übergeben ist.
  2. Absatz 3,Eingangsabgabenfreie Waren können auf Antrag des Eisenbahnunternehmens an Hand der Zugliste, erforderlichenfalls nach Einsichtnahme in die Frachtpapiere sofort im Zuge beschaut und zum freien Verkehr abgefertigt werden, wenn die Beschau mit ausreichender Sicherheit durchgeführt werden kann. Die Freischreibung ist vom Grenzzollamt lediglich auf den Frachtpapieren zu bestätigen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 64,)
  3. Absatz 4,Bei der Überprüfung der Züge an Hand der Zugliste können vom Grenzzollamt über Antrag des Eisenbahnunternehmens auch zollpflichtige Waren in ganzen Wagenladungen vorbeschaut werden, wenn es sich um einfach zu tarifierende Waren handelt und die Beschau mit genügender Sicherheit vorgenommen werden kann; das Ergebnis dieser Vorbeschau und das angeschriebene Eigengewicht des Wagens sind in der Zugliste zu vermerken. Derart vorbeschaute Sendungen können, wenn sie vom Eisenbahnunternehmen zur Abfertigung zum freien Verkehr, zum Vormerkverkehr oder Lagerverkehr bei diesem Zollamt erklärt werden, ohne neuerliche Beschau zollamtlich abgefertigt werden.
  4. Absatz 5,Bei der Überprüfung der Züge sind die Wagen, die nicht schon nach Absatz 3, freigeschrieben wurden und deren technische Bauart und Einrichtung es zulassen, unter Bahnverschluß zu legen, sofern nicht unverletzte ausländische Verschlüsse belassen werden.

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049670

Alte Dokumentnummer

N3198810508F