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§ 145 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14501.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 14503.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Anmeldung beim Grenzzollamt, Schiffseingangsmanifest, Vorratsliste

Paragraph 145, (1) Für jedes in das Zollgebiet eingehende Wasserfahrzeug sind nach Ankunft beim Grenzzollamt vom Schiffsführer ein Schiffseingangsmanifest und eine Vorratsliste in einfacher Ausfertigung dem Zollamt zu übergeben.

  1. Absatz 2,Das Schiffseingangsmanifest hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Litera a
      Name und Nummer des Wasserfahrzeuges und Name des Schiffseigentümers;
    2. Litera b
      Tragfähigkeit oder Tonnengehalt des Wasserfahrzeuges;
    3. Litera c
      Heimathafen und Abgangsort des Wasserfahrzeuges;
    4. Litera d
      Name und Wohnort des Schiffsführers;
    5. Litera e
      Menge und Art der geladenen Waren nach handelsüblicher Benennung, bei verpackten Waren auch Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
    6. Litera f
      Name und Wohnort der Empfänger; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
    7. Litera g
      eigenhändige Unterschrift des Schiffsführers.
    Wenn die unter Litera e und f genannten Angaben in den Schiffsladelisten enthalten sind, so genügt im Schiffseingangsmanifest ein Hinweis auf diese dem Manifest beizufügenden Ladelisten. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 65,)
  2. Absatz 3,Die Vorlage eines Schiffseingangsmanifestes entfällt bei leeren oder nur personenführenden Schiffen sowie bei solchen Wasserfahrzeugen, die nur Waren führen, für die nach Paragraph 32, Litera a und d Zollfreiheit gewährt wird.
  3. Absatz 4,Die Vorratsliste hat außer den im Absatz 2, Litera a bis d angeführten Angaben noch folgende Angaben zu enthalten:
    1. Litera a
      Die Einrichtungsgegenstände des Wasserfahrzeuges;
    2. Litera b
      die Schiffsvorräte und deren annäherndes Gewicht;
    3. Litera c
      das aufgegebene Reisegepäck der Reisenden;
    4. Litera d
      die eigenhändige Unterschrift des Schiffsführers. Die Vorratsliste ist dem Schiffsführer nach zollamtlicher Überprüfung und Bestätigung zurückzugeben.
  4. Absatz 5,Wenn über die Einrichtungsgegenstände des Wasserfahrzeuges oder über die Schiffsvorräte ständig besondere Verzeichnisse geführt werden, so genügt in der Vorratsliste an Stelle der Angaben gemäß Absatz 4, Litera a und b ein Hinweis auf diese Verzeichnisse. Bei personenführenden Wasserfahrzeugen, die während der Liegezeit am Anlegeplatz unter zollamtlicher Überwachung stehen, kann das Schiffszollamt von der Vorlage einer Vorratsliste absehen.
  5. Absatz 6,Von der Vorlage der Vorratsliste sind Wasserfahrzeuge befreit, die nur Waren führen, für die nach Paragraph 32, Litera a und d Zollfreiheit gewährt wird.
  6. Absatz 7,Der Schiffsführer hat die im Absatz eins, angegebenen Papiere bei einem allfälligen Zollposten abzugeben. Die Papiere sind vom Zollposten in Gegenwart des Schiffsführers zu verschließen und dem Schiffsführer zur Vorlage beim Grenzzollamt zu übergeben, sofern keine zollamtliche Begleitung eintritt.

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049679

Alte Dokumentnummer

N3198810514F