Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 145Paragraph 145
Text
Anmeldung beim Grenzzollamt, Schiffseingangsmanifest, Vorratsliste
§ 145. (1) Für jedes in das Zollgebiet eingehende Wasserfahrzeug sind nach Ankunft beim Grenzzollamt vom Schiffsführer ein Schiffseingangsmanifest und eine Vorratsliste in einfacher Ausfertigung dem Zollamt zu übergeben.Paragraph 145, (1) Für jedes in das Zollgebiet eingehende Wasserfahrzeug sind nach Ankunft beim Grenzzollamt vom Schiffsführer ein Schiffseingangsmanifest und eine Vorratsliste in einfacher Ausfertigung dem Zollamt zu übergeben.
(2)Absatz 2,Das Schiffseingangsmanifest hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Nummer des Wasserfahrzeuges und Name des Schiffseigentümers;
Tragfähigkeit oder Tonnengehalt des Wasserfahrzeuges;
Heimathafen und Abgangsort des Wasserfahrzeuges;
Name und Wohnort des Schiffsführers;
Menge und Art der geladenen Waren nach handelsüblicher Benennung, bei verpackten Waren auch Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
Name und Wohnort der Empfänger; (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Name und Wohnort der Empfänger; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) eigenhändige Unterschrift des Schiffsführers.
Wenn die unter lit. e und f genannten Angaben in den Schiffsladelisten enthalten sind, so genügt im Schiffseingangsmanifest ein Hinweis auf diese dem Manifest beizufügenden Ladelisten. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 65)Wenn die unter Litera e und f genannten Angaben in den Schiffsladelisten enthalten sind, so genügt im Schiffseingangsmanifest ein Hinweis auf diese dem Manifest beizufügenden Ladelisten. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 65,) (3)Absatz 3,Die Vorlage eines Schiffseingangsmanifestes entfällt bei leeren oder nur personenführenden Schiffen sowie bei solchen Wasserfahrzeugen, die nur Waren führen, für die nach § 32 lit. a und d Zollfreiheit gewährt wird.Die Vorlage eines Schiffseingangsmanifestes entfällt bei leeren oder nur personenführenden Schiffen sowie bei solchen Wasserfahrzeugen, die nur Waren führen, für die nach Paragraph 32, Litera a und d Zollfreiheit gewährt wird.
(4)Absatz 4,Die Vorratsliste hat außer den im Abs. 2 lit. a bis d angeführten Angaben noch folgende Angaben zu enthalten:Die Vorratsliste hat außer den im Absatz 2, Litera a bis d angeführten Angaben noch folgende Angaben zu enthalten:
Die Einrichtungsgegenstände des Wasserfahrzeuges;
die Schiffsvorräte und deren annäherndes Gewicht;
das aufgegebene Reisegepäck der Reisenden;
die eigenhändige Unterschrift des Schiffsführers. Die Vorratsliste ist dem Schiffsführer nach zollamtlicher Überprüfung und Bestätigung zurückzugeben.
(5)Absatz 5,Wenn über die Einrichtungsgegenstände des Wasserfahrzeuges oder über die Schiffsvorräte ständig besondere Verzeichnisse geführt werden, so genügt in der Vorratsliste an Stelle der Angaben gemäß Abs. 4 lit. a und b ein Hinweis auf diese Verzeichnisse. Bei personenführenden Wasserfahrzeugen, die während der Liegezeit am Anlegeplatz unter zollamtlicher Überwachung stehen, kann das Schiffszollamt von der Vorlage einer Vorratsliste absehen.Wenn über die Einrichtungsgegenstände des Wasserfahrzeuges oder über die Schiffsvorräte ständig besondere Verzeichnisse geführt werden, so genügt in der Vorratsliste an Stelle der Angaben gemäß Absatz 4, Litera a und b ein Hinweis auf diese Verzeichnisse. Bei personenführenden Wasserfahrzeugen, die während der Liegezeit am Anlegeplatz unter zollamtlicher Überwachung stehen, kann das Schiffszollamt von der Vorlage einer Vorratsliste absehen.
(6)Absatz 6,Von der Vorlage der Vorratsliste sind Wasserfahrzeuge befreit, die nur Waren führen, für die nach § 32 lit. a und d Zollfreiheit gewährt wird.Von der Vorlage der Vorratsliste sind Wasserfahrzeuge befreit, die nur Waren führen, für die nach Paragraph 32, Litera a und d Zollfreiheit gewährt wird.
(7)Absatz 7,Der Schiffsführer hat die im Abs. 1 angegebenen Papiere bei einem allfälligen Zollposten abzugeben. Die Papiere sind vom Zollposten in Gegenwart des Schiffsführers zu verschließen und dem Schiffsführer zur Vorlage beim Grenzzollamt zu übergeben, sofern keine zollamtliche Begleitung eintritt.Der Schiffsführer hat die im Absatz eins, angegebenen Papiere bei einem allfälligen Zollposten abzugeben. Die Papiere sind vom Zollposten in Gegenwart des Schiffsführers zu verschließen und dem Schiffsführer zur Vorlage beim Grenzzollamt zu übergeben, sofern keine zollamtliche Begleitung eintritt.
Dokumentnummer
NOR12049679
Alte Dokumentnummer
N3198810514F