Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 147Paragraph 147
Text
Schiffsausgangsmanifest
§ 147. (1) Für jedes aus dem Zollgebiet austretende, mit Ausfuhrwaren beladene Wasserfahrzeug ist nach Ankunft beim Grenzzollamt vom Schiffsführer ein Schiffsausgangsmanifest in einfacher Ausfertigung dem Zollamt zu übergeben.Paragraph 147, (1) Für jedes aus dem Zollgebiet austretende, mit Ausfuhrwaren beladene Wasserfahrzeug ist nach Ankunft beim Grenzzollamt vom Schiffsführer ein Schiffsausgangsmanifest in einfacher Ausfertigung dem Zollamt zu übergeben.
(2)Absatz 2,Für das Ausgangsmanifest gilt der § 145 Abs. 2 sinngemäß. Das Manifest hat überdies noch Namen und Anschrift der Versender der Waren sowie die Angabe der zollamtlichen Ausgangspapiere zu enthalten.Für das Ausgangsmanifest gilt der Paragraph 145, Absatz 2, sinngemäß. Das Manifest hat überdies noch Namen und Anschrift der Versender der Waren sowie die Angabe der zollamtlichen Ausgangspapiere zu enthalten.
Dokumentnummer
NOR12049681
Alte Dokumentnummer
N3198810516F