Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 148Paragraph 148
Text
Strandgut
§ 148. Strandgut ist in zollamtliche Verwahrung oder unter zollamtliche Aufsicht zu nehmen, um festzustellen, ob es einem Zollverfahren unterliegt. Paragraph 148, Strandgut ist in zollamtliche Verwahrung oder unter zollamtliche Aufsicht zu nehmen, um festzustellen, ob es einem Zollverfahren unterliegt.
Dokumentnummer
NOR12049683
Alte Dokumentnummer
N3198810517F