Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 152Paragraph 152
Text
Rohgewichtsermittlung von Schiffsladungen
§ 152. Die Ermittlung des Rohgewichtes von Schiffsladungen mit einheitlichen Waren oder von Teilen solcher Ladungen ist auch nach dem amtlichen Schiffseichschein oder nach dem Rauminhalt der Laderäume des Schiffes zulässig, wenn das Ergebnis dieser Gewichtsermittlung mit den Angaben in den Warenbegleitpapieren übereinstimmt. Paragraph 152, Die Ermittlung des Rohgewichtes von Schiffsladungen mit einheitlichen Waren oder von Teilen solcher Ladungen ist auch nach dem amtlichen Schiffseichschein oder nach dem Rauminhalt der Laderäume des Schiffes zulässig, wenn das Ergebnis dieser Gewichtsermittlung mit den Angaben in den Warenbegleitpapieren übereinstimmt.
Dokumentnummer
NOR12049691
Alte Dokumentnummer
N3198810521F