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§ 153 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15301.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 15303.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 153

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

C. Postverkehr

Stellungspflicht der Post- und Telegraphenverwaltung bei der Einfuhr

von Postsendungen, Ersatzpflicht

Paragraph 153, (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist verpflichtet, alle aus dem Zollausland eingebrachten unverzollten Postsendungen mit den nachstehend bezeichneten Ausnahmen vor ihrer Ausfolgung an den Empfänger mit der Zollerklärung oder dem Zollzettel (Paragraph 154,) und den Postbegleitpapieren unverändert einem Zollamt zu stellen. Die Stellung kann beim Grenzzollamt oder bei einem allfälligen Zollamt am Bestimmungsort der Sendung oder bei dem Zollamt erfolgen, das sich am Standort des durch die Postleitvorschriften bestimmten Verzollungspostamtes befindet. Bei Nichtstellung hat die Post- und Telegraphenverwaltung für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des Paragraph 116, Ersatz zu leisten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für ursprünglich zur Durchfuhr bestimmte Sendungen, die im Zollgebiet verbleiben. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 63 und 66)

  1. Absatz 2,Die Post- und Telegraphenverwaltung ist von der Stellungspflicht für folgende Sendungen befreit, wenn weder nach der Beschaffenheit, Herkunft oder Bestimmung der Sendung noch auf Grund der den Postämtern von den Zollämtern zukommenden Mitteilungen der Verdacht einer stellungspflichtigen Beipackung oder eines verbotenen Inhaltes vorliegt:
    1. Litera a
      Briefe mit nur schriftlichen Mitteilungen;
    2. Litera b
      Zeitungen und Zeitschriften;
    3. Litera c
      Broschüren und Bücher, sofern das Rohgewicht der einzelnen Sendung 500 Gramm nicht übersteigt;
    4. Litera d
      Akten, Urkunden, Protokolle oder Schriften.
    Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 66,)
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch noch weitere Postsendungen von der Stellungspflicht befreien, wenn dies der Beschleunigung des Postverkehrs dient und der Ausfall an Zoll gegenüber der erzielten Verwaltungsersparnis nicht ins Gewicht fällt.

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049692

Alte Dokumentnummer

N3198810522F