Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 153Paragraph 153
Text
C. Postverkehr
Stellungspflicht der Post- und Telegraphenverwaltung bei der Einfuhr
von Postsendungen, Ersatzpflicht
§ 153. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist verpflichtet, alle aus dem Zollausland eingebrachten unverzollten Postsendungen mit den nachstehend bezeichneten Ausnahmen vor ihrer Ausfolgung an den Empfänger mit der Zollerklärung oder dem Zollzettel (§ 154) und den Postbegleitpapieren unverändert einem Zollamt zu stellen. Die Stellung kann beim Grenzzollamt oder bei einem allfälligen Zollamt am Bestimmungsort der Sendung oder bei dem Zollamt erfolgen, das sich am Standort des durch die Postleitvorschriften bestimmten Verzollungspostamtes befindet. Bei Nichtstellung hat die Post- und Telegraphenverwaltung für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des § 116 Ersatz zu leisten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für ursprünglich zur Durchfuhr bestimmte Sendungen, die im Zollgebiet verbleiben. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 63 und 66)Paragraph 153, (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist verpflichtet, alle aus dem Zollausland eingebrachten unverzollten Postsendungen mit den nachstehend bezeichneten Ausnahmen vor ihrer Ausfolgung an den Empfänger mit der Zollerklärung oder dem Zollzettel (Paragraph 154,) und den Postbegleitpapieren unverändert einem Zollamt zu stellen. Die Stellung kann beim Grenzzollamt oder bei einem allfälligen Zollamt am Bestimmungsort der Sendung oder bei dem Zollamt erfolgen, das sich am Standort des durch die Postleitvorschriften bestimmten Verzollungspostamtes befindet. Bei Nichtstellung hat die Post- und Telegraphenverwaltung für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des Paragraph 116, Ersatz zu leisten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für ursprünglich zur Durchfuhr bestimmte Sendungen, die im Zollgebiet verbleiben. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 63 und 66)
(2)Absatz 2,Die Post- und Telegraphenverwaltung ist von der Stellungspflicht für folgende Sendungen befreit, wenn weder nach der Beschaffenheit, Herkunft oder Bestimmung der Sendung noch auf Grund der den Postämtern von den Zollämtern zukommenden Mitteilungen der Verdacht einer stellungspflichtigen Beipackung oder eines verbotenen Inhaltes vorliegt:
Briefe mit nur schriftlichen Mitteilungen;
Zeitungen und Zeitschriften;
Broschüren und Bücher, sofern das Rohgewicht der einzelnen Sendung 500 Gramm nicht übersteigt;
Akten, Urkunden, Protokolle oder Schriften.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 66)Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 66,) (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch noch weitere Postsendungen von der Stellungspflicht befreien, wenn dies der Beschleunigung des Postverkehrs dient und der Ausfall an Zoll gegenüber der erzielten Verwaltungsersparnis nicht ins Gewicht fällt.
Dokumentnummer
NOR12049692
Alte Dokumentnummer
N3198810522F