Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 174Paragraph 174
Text
V. Zollschuldrömisch fünf. Zollschuld
Entstehung der Zollschuld
§ 174. (1) Die Zollschuld ist die Verpflichtung zur Entrichtung des Zolles.Paragraph 174, (1) Die Zollschuld ist die Verpflichtung zur Entrichtung des Zolles.
(2)Absatz 2,Die Zollschuld entsteht, ausgenommen in den Fällen des Abs. 3, für den Anmelder durch mündliche oder schriftliche Anordnung, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 49 lit. a; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Die Zollschuld entsteht, ausgenommen in den Fällen des Absatz 3,, für den Anmelder durch mündliche oder schriftliche Anordnung, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 49, Litera a,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) (3)Absatz 3,Die Zollschuld entsteht kraft Gesetzes
für den, der über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr, oder der eine solche Ware an sich bringt, obwohl ihm die Zollhängigkeit bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war;
für den, der eine ausfuhrzollpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollausland verbringt oder verbringen läßt;
für den, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Anmeldung oder in der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes, in den Fällen des § 52 Abs. 3 in den zur Abfertigung vorgelegten Unterlagen bewirkt, daß eine zollpflichtige Ware zollfrei oder unter Festsetzung eines geringeren Zollbetrages vom Zollamt ausgefolgt wird, hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages; (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 49 lit. b; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 73 und Art. II)für den, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Anmeldung oder in der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes, in den Fällen des Paragraph 52, Absatz 3, in den zur Abfertigung vorgelegten Unterlagen bewirkt, daß eine zollpflichtige Ware zollfrei oder unter Festsetzung eines geringeren Zollbetrages vom Zollamt ausgefolgt wird, hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages; Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 49, Litera b,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 73 und Artikel römisch zwei,) für den Begünstigten, wenn
er dem Zollamt anzeigt, einer Verpflichtung, unter der eine Zollbegünstigung gewährt wurde, nicht entsprechen zu wollen,
einer Verpflichtung, unter der eine Zollbegünstigung gewährt wurde, nicht entsprochen wird, ohne daß dies vorher dem Zollamt angezeigt wird,
er durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß ihm eine Zollbegünstigung gewährt wird;
hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages; (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 74)hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 74,) für den, der
von einem Begünstigten zollbegünstigte Waren übernimmt, ohne die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollbegünstigung zu erfüllen, obwohl ihm diese bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war,
als Empfänger der Bedingung des § 29 Abs. 5 nicht entspricht,als Empfänger der Bedingung des Paragraph 29, Absatz 5, nicht entspricht,
hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 74)hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 74,)
Die Zollschuld entsteht in den Fällen der lit. a bis e in dem Zeitpunkt, in dem der Tatbestand, an den die Entstehung der Zollschuld geknüpft ist, verwirklicht ist; kann dieser Zeitpunkt nicht ermittelt werden, so gilt die Zollschuld als im Zeitpunkt der Entdeckung entstanden. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 75)Die Zollschuld entsteht in den Fällen der Litera a bis e in dem Zeitpunkt, in dem der Tatbestand, an den die Entstehung der Zollschuld geknüpft ist, verwirklicht ist; kann dieser Zeitpunkt nicht ermittelt werden, so gilt die Zollschuld als im Zeitpunkt der Entdeckung entstanden. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 75,) (4)Absatz 4,Die nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 lit. c für den Anmelder entstandene Zollschuld entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Empfänger, falls dieser in der schriftlichen Anmeldung oder bei mündlicher Anmeldung im zollamtlichen Abfertigungsbefund genannt ist. Der Anmelder kann sich in diesen Fällen von der für ihn entstandenen Zollschuld durch den Nachweis befreien, daß der Empfänger die Ware übernommen hat. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 49 lit. c; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Die nach Absatz 2, oder nach Absatz 3, Litera c, für den Anmelder entstandene Zollschuld entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Empfänger, falls dieser in der schriftlichen Anmeldung oder bei mündlicher Anmeldung im zollamtlichen Abfertigungsbefund genannt ist. Der Anmelder kann sich in diesen Fällen von der für ihn entstandenen Zollschuld durch den Nachweis befreien, daß der Empfänger die Ware übernommen hat. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 49, Litera c,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) (5)Absatz 5,Für den Inhaber einer Bewilligung nach § 52a entsteht die Zollschuld hinsichtlich der im vorangegangenen Zeitraum eingeführten oder ausgeführten Waren mit Beginn des Tages, an dem die Sammelanmeldung für diesen Zeitraum abzugeben ist. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 49 lit. c; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 76 und Art. II)Für den Inhaber einer Bewilligung nach Paragraph 52 a, entsteht die Zollschuld hinsichtlich der im vorangegangenen Zeitraum eingeführten oder ausgeführten Waren mit Beginn des Tages, an dem die Sammelanmeldung für diesen Zeitraum abzugeben ist. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 49, Litera c,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 76 und Artikel römisch zwei,)
Dokumentnummer
NOR12049713
Alte Dokumentnummer
N3198810543F