Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 175Paragraph 175
Text
Fälligkeit der Zollschuld
§ 175. (1) Die Zollschuld wird mit ihrem Entstehen fällig. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 77)Paragraph 175, (1) Die Zollschuld wird mit ihrem Entstehen fällig. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 77,)
(2)Absatz 2,Bei der bedingten Zollschuld tritt die Fälligkeit mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(3)Absatz 3,Die Zollschuld ist bei Fälligkeit zu entrichten. Den inländischen öffentlichen Verkehrsunternehmen ist es jedoch gestattet, die im Laufe eines Kalendermonates fällig gewordenen Zollbeträge bis längstens 15. des nachfolgenden Monates zu entrichten. Hiebei können allenfalls erforderliche Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes getroffen werden.
(4)Absatz 4,Die Finanzlandesdirektion kann zur Beschleunigung des Warenverkehrs und zur Vereinfachung des automationsunterstützten Zahlungsverkehrs auf Antrag für die Entrichtung des Zolles eine Zahlungsfrist von drei Wochen bewilligen, wenn die Einbringlichkeit des Zolles gesichert ist. (BGBl. Nr. 151/1980, Art. III Z 2)Die Finanzlandesdirektion kann zur Beschleunigung des Warenverkehrs und zur Vereinfachung des automationsunterstützten Zahlungsverkehrs auf Antrag für die Entrichtung des Zolles eine Zahlungsfrist von drei Wochen bewilligen, wenn die Einbringlichkeit des Zolles gesichert ist. Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,, Artikel römisch drei, Ziffer 2,) (5)Absatz 5,Unbeschadet der Fälligkeit der Zollschuld und der allenfalls bereits eingetretenen Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ist in Bescheiden, ausgenommen zollamtliche Bestätigungen (§ 59), für die Entrichtung des Zolles eine Frist einzuräumen, die drei Wochen nicht übersteigen darf. (BGBl. Nr. 151/1980, Art. III Z 2)Unbeschadet der Fälligkeit der Zollschuld und der allenfalls bereits eingetretenen Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ist in Bescheiden, ausgenommen zollamtliche Bestätigungen (Paragraph 59,), für die Entrichtung des Zolles eine Frist einzuräumen, die drei Wochen nicht übersteigen darf. Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,, Artikel römisch drei, Ziffer 2,) (6)Absatz 6,Unbeschadet der Fälligkeit der Zollschuld tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlags nicht ein
in den Fällen des § 174 Abs. 2, sofern keine Nachhineinzahlung des Zolles nach Abs. 3 oder 4 zusteht, bis zur Ausfolgung der Ware;in den Fällen des Paragraph 174, Absatz 2,, sofern keine Nachhineinzahlung des Zolles nach Absatz 3, oder 4 zusteht, bis zur Ausfolgung der Ware;
in den sonstigen Fällen des § 174 Abs. 2 und in den Fällen des § 174 Abs. 3 lit. c, sofern der Zollschuldner die Unrichtigkeit von sich aus dem Zollamt anzeigt, und in den Fällen des § 174 Abs. 3 lit. d Z 1, wenn der Zoll innerhalb der nach Abs. 5 festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird;in den sonstigen Fällen des Paragraph 174, Absatz 2 und in den Fällen des Paragraph 174, Absatz 3, Litera c,, sofern der Zollschuldner die Unrichtigkeit von sich aus dem Zollamt anzeigt, und in den Fällen des Paragraph 174, Absatz 3, Litera d, Ziffer eins,, wenn der Zoll innerhalb der nach Absatz 5, festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird;
in den Fällen des § 174 Abs. 5, wenn die Selbstberechnung nach § 52 a Abs. 4 dritter Satz berichtigt und der Betrag spätestens zu dem auf die Richtigstellung nächstfolgenden Zahlungstermin entrichtet wird;in den Fällen des Paragraph 174, Absatz 5,, wenn die Selbstberechnung nach Paragraph 52, a Absatz 4, dritter Satz berichtigt und der Betrag spätestens zu dem auf die Richtigstellung nächstfolgenden Zahlungstermin entrichtet wird;
in den Fällen des § 177 Abs. 3 lit. a und b und, sofern der Zollschuldner die beabsichtigte Verwendung vorher dem Zollamt anzeigt, auch des § 177 Abs. 3 lit. d, wenn der Zoll innerhalb der nach Abs. 5 festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird;in den Fällen des Paragraph 177, Absatz 3, Litera a und b und, sofern der Zollschuldner die beabsichtigte Verwendung vorher dem Zollamt anzeigt, auch des Paragraph 177, Absatz 3, Litera d,, wenn der Zoll innerhalb der nach Absatz 5, festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird;
in den Fällen des § 177 Abs. 3 lit. c, wenn der Zoll im Weg der Selbstberechnung ordnungsgemäß entrichtet oder die Selbstberechnung nach § 97 Abs. 3 zweiter Satz berichtigt und der Betrag spätestens zu dem auf die Richtigstellung nächstfolgenden Zahlungstermin entrichtet wird.in den Fällen des Paragraph 177, Absatz 3, Litera c,, wenn der Zoll im Weg der Selbstberechnung ordnungsgemäß entrichtet oder die Selbstberechnung nach Paragraph 97, Absatz 3, zweiter Satz berichtigt und der Betrag spätestens zu dem auf die Richtigstellung nächstfolgenden Zahlungstermin entrichtet wird.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 78)Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 78,)
Dokumentnummer
NOR12049714
Alte Dokumentnummer
N3198810544F