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§ 189 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18901.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 18903.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 189

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Personalkostenbeitrag

Paragraph 189, (1) Wenn Zollorgane länger als drei Monate ständig von einer Person für kostenpflichtige Amtshandlungen beansprucht werden, hat die Finanzlandesdirektion auf Antrag des Kostenpflichtigen zu bewilligen, daß der Kostenpflichtige statt der Personalkosten monatlich im vorhinein einen pauschalierten Personalkostenbeitrag leistet.

  1. Absatz 2,Der monatliche Personalkostenbeitrag beträgt das Einhundertsechzigfache der auf eine Stunde entfallenden Personalkosten. Wird für die kostenpflichtigen Amtshandlungen nicht die volle Diensttätigkeit der ständig zugewiesenen Zollorgane in Anspruch genommen und besteht die Möglichkeit, die Zollorgane anderweitig dienstlich zu verwenden, so ist auf Antrag der Personalkostenbeitrag von der zuständigen Finanzlandesdirektion angemessen, jedoch höchstens auf zwei Drittel herabzusetzen. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 53,)
  2. Absatz 3,Wenn die Zollorgane nicht mehr beansprucht werden, findet eine Erstattung des für den betreffenden Monat entrichteten Personalkostenbeitrages nicht statt.

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049728

Alte Dokumentnummer

N3198810558F