Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1988Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1988,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)
Bezugszeitraum für Z 1: ab 1. 1. 1980 (Abschn. III, Art. II, Z 1,Bezugszeitraum für Ziffer eins :, ab 1. 1. 1980 (Abschn. römisch drei, Artikel römisch zwei,, Ziffer eins,,
BGBl. Nr. 563/1980) Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,)
für Z 3 und 4: Art. II, BGBl. Nr. 606/1987 für Ziffer 3 und 4 : Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,
für Z 6: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982) für Ziffer 6 :, ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
(Abschn. IV Art. II BGBl. Nr. 570/1982) (Abschn. römisch vier Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1982,)
für Z 10: ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987) für Ziffer 10 :, ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
(Abschn. III, Art. II, Z 2, BGBl. Nr. (Abschn. römisch drei, Artikel römisch zwei,, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr.
312/1987) 312 aus 1987,)
für Z 13: ab 1. 3. 1982 für Ziffer 13 :, ab 1. 3. 1982
(§ 24 BGBl. Nr. 111/1982) (Paragraph 24, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982,)
für Z 7, 10, 12, 14 (vorbehaltlich Z 1, 5, 6): für Ziffer 7, 10, 12, 14, (vorbehaltlich Ziffer eins, 5, 6,):
ab 1.1.1989 (Art. III Z 1, BGBl. Nr. 403/1988) ab 1.1.1989 (Artikel römisch drei, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1988,)
Text
§ 2. Befreiungen.Paragraph 2, Befreiungen.
Von der Gewerbesteuer sind befreit:
die Österreichischen Bundesbahnen und die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind; die Geschäftsstellen der Klassenlotterie, die Lottokollekturen, die Vertriebsstellen (Annahmestellen) für das Lotto, den Sporttoto und das Zusatzspiel sowie die Verkaufsstellen der Österreichischen Brieflotterie auch dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;
die Oesterreichische Nationalbank;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987);Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,); (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987);Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,); Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform und Siedlungsträger, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform und Siedlungsträger, wenn und soweit sie gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) im Sinne des § 45 Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung und die Gewerbebetriebe einer solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins und 3 der Bundesabgabenordnung und die Gewerbebetriebe einer solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;
Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände zum Gegenstand haben; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 9 lit. a des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind,Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände zum Gegenstand haben; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn und soweit sie gemäß Paragraph 5, Ziffer 9, Litera a, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind,
Winzergenossenschaften, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 9 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;Winzergenossenschaften, wenn und soweit sie gemäß Paragraph 5, Ziffer 9, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;
Krankenanstalten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes. Krankenanstalten, die nicht von einer dieser Gebietskörperschaften betrieben werden, sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeitraum im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung dienen. Eine Krankenanstalt dient im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie die diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn eine Krankenanstalt von einer natürlichen Person oder von einer Personengesellschaft betrieben wird;
Pensionskassen und ähnliche Kassen (Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit), wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 5 Z 8 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben; wird dieser Betrag überschritten, so sind zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit;kleine Versicherungsvereine im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 8, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben; wird dieser Betrag überschritten, so sind zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit;
gewerbliche Betriebe im Sinne des Art. V lit. d des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung, soweit sie Hilfskräfte nicht verwenden;gewerbliche Betriebe im Sinne des Artikel römisch fünf, Litera d, des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung, soweit sie Hilfskräfte nicht verwenden;
Banken im Sinne des § 5 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988;Banken im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988;
Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens und Vermögens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig;Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Paragraph 3, des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (Paragraph 15, des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens und Vermögens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig;
Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind.Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, als gemeinnützig anerkannt sind, wenn und soweit sie gemäß Paragraph 5, Ziffer 10, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Schlagworte
Sporttoto, Toto, Verein, Witwenkasse, Waisenkasse, Sterbekasse,
Krankenkasse, Krankenhaus, Bank, Landwirtschaft,
Erwerbsgenossenschaft, Gemeinnütziges Unternehmen