Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1988Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: vgl. Art. III Z 1 und 2, BGBl. Nr. 403/1988Bezugszeitraum: vergleiche Artikel römisch drei, Ziffer eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1988,
Text
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital.
UNTERABSCHNITT 1.
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.
§ 6. Begriff des Gewerbeertrages.Paragraph 6, Begriff des Gewerbeertrages.
(1)Absatz eins,Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach dem Einkommensteuergesetz 1988 oder nach dem Körperschaftsteuergesetz 1988 zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 7 bis 9 bezeichneten Beträge.Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach dem Einkommensteuergesetz 1988 oder nach dem Körperschaftsteuergesetz 1988 zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den Paragraphen 7 bis 9 bezeichneten Beträge.
(2)Absatz 2,Der Gewerbeertrag wird bei einem Gewerbetreibenden oder im Falle der unentgeltlichen Übertragung des Betriebes (§ 6 Z 9 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) beim Erwerber um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei Ermittlung des Gewerbeertrages für die sieben vorangegangenen Jahre nach den §§ 6 bis 9 ergeben haben. Dies gilt nur,Der Gewerbeertrag wird bei einem Gewerbetreibenden oder im Falle der unentgeltlichen Übertragung des Betriebes (Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988) beim Erwerber um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei Ermittlung des Gewerbeertrages für die sieben vorangegangenen Jahre nach den Paragraphen 6 bis 9 ergeben haben. Dies gilt nur,
wenn der Gewinn bzw. Verlust durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden oder ein Anlaufverlust im Sinne des § 18 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 entstanden ist undwenn der Gewinn bzw. Verlust durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden oder ein Anlaufverlust im Sinne des Paragraph 18, Absatz 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 entstanden ist und
soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt worden sind.
Anmerkung
NOV: Art. II, BGBl. Nr. 403/1988
Schlagworte
Gewerbeverlust, Verlustvortrag
Dokumentnummer
NOR12049762
Alte Dokumentnummer
N3198810757H