Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 691/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.199631.12.2008 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 201.01.198931.12.1995 BGBl. Nr. 691/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweckzuschussgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 691/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995danach: BGBl. Nr. 201/1996

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Teilzahlungen; Aufteilung auf die Länder

Paragraph 2, (1) Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in Teilzahlungen zu überweisen. Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April, Juli und Oktober, erstmals im Jänner 1989, fällig. Die Teilzahlungen sind in Höhe von 9,223% bzw. 80,55% des Ertrages der in Paragraph eins, genannten Abgaben (unter Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages) im abgelaufenen Quartal zu bemessen.

  1. Absatz 2,Die Aufteilung der Teilzahlung auf die einzelnen Länder ist nach folgenden Berechnungsgrundlagen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      50% nach der Summe, die sich aus der Volkszahl gemäß der entsprechenden Bestimmung des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes, vermehrt um 50% des Bevölkerungszuwachses, ergibt; als Bevölkerungszuwachs gilt die Differenz von dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis gegenüber dem unmittelbar vorangegangenen;
    2. Ziffer 2
      35% nach dem jeweils für die Endabrechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für die Zuteilung der Mittel des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblichen abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß der entsprechenden Bestimmung des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes;
    3. Ziffer 3
      15% nach dem länderweisen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer und an Lohnsteuer unter Zugrundelegung der Endabrechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben des für die Berechnung der Länderanteile zweitvorangegangenen Jahres.
    Die Volkszahl gemäß Ziffer eins, bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Ausgangspunkt bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen gemäß Ziffer 2 und 3 ist jenes Jahr, in welchem die Teilzahlung fällig ist.

Gesetzesnummer

10004561

Dokumentnummer

NOR12049784

Alte Dokumentnummer

N3198810811F