Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 922/1994Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 922 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)Bezugsbereich ab 1.1.1989 (Paragraph 26,)
Text
4. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Rückvergütungen bei Verbrauchergenossenschaften
§ 13. Verbrauchergenossenschaften können bei der Ermittlung des Gewinnes Vergütungen abziehen, die bei Beginn des Wirtschaftsjahres dem Grunde und der Höhe nach feststehen und den Mitgliedern daher bei Bezug der Ware einen genau bezeichneten Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Rückvergütung gewähren, soweit sie 1% des Mitgliederumsatzes nicht übersteigen. Paragraph 13, Verbrauchergenossenschaften können bei der Ermittlung des Gewinnes Vergütungen abziehen, die bei Beginn des Wirtschaftsjahres dem Grunde und der Höhe nach feststehen und den Mitgliedern daher bei Bezug der Ware einen genau bezeichneten Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Rückvergütung gewähren, soweit sie 1% des Mitgliederumsatzes nicht übersteigen.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft
Dokumentnummer
NOR12049859
Alte Dokumentnummer
N3198811054E