Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1988Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)Bezugsbereich ab 1.1.1989 (Paragraph 26,)
Text
5. TEIL
ERHEBUNG DER STEUER
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen oder dem Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen oder dem Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
(2)Absatz 2,Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten, außer es ergibt sich aus den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988, daß eine Veranlagung zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und die Entrichtung der Steuer sind entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2023
Dokumentnummer
NOR12049874
Alte Dokumentnummer
N3198811065E