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§ 49 EStG 1988

Fassungen
30.07.1988 bis 26.06.1992 — BGBl. Nr. 400/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute27.06.1992 § → § BGBl. Nr. 312/1992
§ 4930.07.198826.06.1992 BGBl. Nr. 400/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

30.07.1988BGBl. Nr. 400/1988

Außerkrafttretensdatum

26.06.1992danach: BGBl. Nr. 312/1992

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)

Text

Verpflichtung der Gemeinde

Paragraph 49, (1) Die Lohnsteuerkarten sind unentgeltlich von jener Gemeinde auszustellen, in deren Bereich der Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer, die unter Paragraph 48, Absatz 3, fallen - im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  1. Absatz 2,Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten auszuschreiben
    1. Ziffer eins
      für Arbeitnehmer, die in der betreffenden Gemeinde durch die Personenstandsaufnahme zu erfassen waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden sind,
    2. Ziffer 2
      für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Ziffer eins, eine andere Gemeinde zuständig ist.
  2. Absatz 3,Wenn Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist
    1. Ziffer eins
      bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, in der sich ihr Familienhaushalt befindet,
    2. Ziffer 2
      bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen.
  3. Absatz 4,Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 2,) nach Maßgabe der Vorschriften des Paragraph 57, auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen und die Anzahl der Kinder (Paragraph 106,) zu vermerken.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049939

Alte Dokumentnummer

N3198811137E