Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)
Text
Lohnzettel
§ 84. (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder dem Finanzamt gemäß § 72 Abs. 3 oder über besondere Aufforderung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung oder eines Jahresausgleichs einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck ausgefüllt zu übergeben.Paragraph 84, (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder dem Finanzamt gemäß Paragraph 72, Absatz 3, oder über besondere Aufforderung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung oder eines Jahresausgleichs einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck ausgefüllt zu übergeben.
(2)Absatz 2,Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
(3)Absatz 3,Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben.Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (Paragraph 76,) auszuschreiben.
(4)Absatz 4,Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß § 69 vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß Paragraph 69, vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (Paragraph 70,).
(5)Absatz 5,Auf dem Lohnzettel ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzuführen.Auf dem Lohnzettel ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG anzuführen.
(6)Absatz 6,Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt.
Dokumentnummer
NOR12049987
Alte Dokumentnummer
N3198811172E