Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 122Paragraph 122
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)
Text
Lohnsteuerverfahren
§ 122. (1) Der Arbeitgeber hat die Freibetragseintragungen betreffend das Kalenderjahr 1988 für die Kalenderjahre 1989 und 1990 zur Hälfte zu berücksichtigen, ohne daß es einer weiteren Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.Paragraph 122, (1) Der Arbeitgeber hat die Freibetragseintragungen betreffend das Kalenderjahr 1988 für die Kalenderjahre 1989 und 1990 zur Hälfte zu berücksichtigen, ohne daß es einer weiteren Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.
(2)Absatz 2,Werden im Zuge eines Freibetragsantrags die besonderen Verhältnisse (§ 63 des Kalenderjahres 1989 in ihrer voraussichtlichen Höhe bis spätestens 30. Juni 1989 geltend gemacht, so ist die Freibetragseintragung für die Kalenderjahre 1989 und 1990 vorzunehmen; Abs. 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Freibeträge gemäß den §§ 35 oder 105 sind für die Kalenderjahre 1989 und 1990 auf Dauerlohnsteuerkarten nicht einzutragen. Diese Freibeträge sind gemäß § 62 Abs. 2 Z 9 von der pensionsauszahlenden Stelle zu berücksichtigen.Werden im Zuge eines Freibetragsantrags die besonderen Verhältnisse (Paragraph 63, des Kalenderjahres 1989 in ihrer voraussichtlichen Höhe bis spätestens 30. Juni 1989 geltend gemacht, so ist die Freibetragseintragung für die Kalenderjahre 1989 und 1990 vorzunehmen; Absatz eins, ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Freibeträge gemäß den Paragraphen 35, oder 105 sind für die Kalenderjahre 1989 und 1990 auf Dauerlohnsteuerkarten nicht einzutragen. Diese Freibeträge sind gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 9, von der pensionsauszahlenden Stelle zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Freibetragsbescheide und Mitteilungen gemäß § 63 auf Grund eines Antrages gemäß § 63 Abs. 4 sind erstmals im Kalenderjahr 1990 auszustellen.Freibetragsbescheide und Mitteilungen gemäß Paragraph 63, auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 63, Absatz 4, sind erstmals im Kalenderjahr 1990 auszustellen.
(4)Absatz 4,Über Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt die für die Kalenderjahre 1989 und 1990 auf der Lohnsteuerkarte gemäß Abs. 1 und 2 geltenden Freibeträge zu widerrufen oder der Höhe nach zu vermindern.Über Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt die für die Kalenderjahre 1989 und 1990 auf der Lohnsteuerkarte gemäß Absatz eins und 2 geltenden Freibeträge zu widerrufen oder der Höhe nach zu vermindern.
(5)Absatz 5,Freibetragseintragungen für die Kalenderjahre 1989 und 1990 sowie die für diesen Zeitraum weitergeltenden Freibeträge im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten als Freibetragsbescheide im Sinne des § 63.Freibetragseintragungen für die Kalenderjahre 1989 und 1990 sowie die für diesen Zeitraum weitergeltenden Freibeträge im Sinne der Absatz eins und 2 gelten als Freibetragsbescheide im Sinne des Paragraph 63,
(6)Absatz 6,Die entsprechend dem EStG 1972 ausgestellten Lohnsteuerkarten 1988/89/90/91/92 sind weiterhin Grundlage der Berechnung der Einkommensteuer im Abzugsweg. Vermerke gemäß § 54 Abs. 2 EStG 1972 gelten als solche im Sinne dieses Bundesgesetzes. Vermerke betreffend Kinder im Sinne des § 119 EStG 1972 gelten als Vermerke betreffend Kinder im Sinne des § 106.Die entsprechend dem EStG 1972 ausgestellten Lohnsteuerkarten 1988/89/90/91/92 sind weiterhin Grundlage der Berechnung der Einkommensteuer im Abzugsweg. Vermerke gemäß Paragraph 54, Absatz 2, EStG 1972 gelten als solche im Sinne dieses Bundesgesetzes. Vermerke betreffend Kinder im Sinne des Paragraph 119, EStG 1972 gelten als Vermerke betreffend Kinder im Sinne des Paragraph 106,
(7)Absatz 7,Für die Ermittlung des festen Steuersatzes gemäß § 67 Abs. 8 ist § 33 auch auf das Kalenderjahr 1988 anzuwenden.Für die Ermittlung des festen Steuersatzes gemäß Paragraph 67, Absatz 8, ist Paragraph 33, auch auf das Kalenderjahr 1988 anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Z 30, BGBl. Nr. 312/1992
Dokumentnummer
NOR12050053
Alte Dokumentnummer
N3198811210E