Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übermittlung von Lohnzetteln gemäß § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2) EStG 1988Übermittlung von Lohnzetteln gemäß Paragraph 72, Absatz 3, (Paragraph 69, Absatz 2,) EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1989Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 5zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die in § 69 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 EStG 1988 angeführte Übermittlung eines Lohnzettels an das Wohnsitzfinanzamt kann durch einen in magnetisch gespeicherter Form erstellten Datenträger ersetzt werden, wenn der Versicherungsträger oder der Arbeitgeber dieses Verfahren beim Bundesministerium für Finanzen bis zum 31. Oktober jenes Jahres beantragt, für das die Lohnzettel zu erstellen sind. Die in Paragraph 69, Absatz 2 und Paragraph 72, Absatz 3, EStG 1988 angeführte Übermittlung eines Lohnzettels an das Wohnsitzfinanzamt kann durch einen in magnetisch gespeicherter Form erstellten Datenträger ersetzt werden, wenn der Versicherungsträger oder der Arbeitgeber dieses Verfahren beim Bundesministerium für Finanzen bis zum 31. Oktober jenes Jahres beantragt, für das die Lohnzettel zu erstellen sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Dokumentnummer
NOR12050229
Alte Dokumentnummer
N3198910093H