Rechtstracker.at

§ 32 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.03.1992 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3201.04.199231.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 3201.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Forderungen betreffende Anordnungen

Paragraph 32, (1) Forderungen des Bundes, die auf Grund einer entgeltlichen Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) einen finanziellen Anspruch des Bundes auf den Empfang einer Geldleistung unmittelbar begründen, sind vor Abfertigung der entsprechenden Geschäftsstücke der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Forderung gemäß Paragraph 64, bekanntzugeben. Werden auf Grund der besonderen örtlichen und sachlichen Verhältnisse Rechnungen oder sonstige Zahlungsaufforderungen dem Zahlungspflichtigen unmittelbar ausgehändigt oder übermittelt, so ist unverzüglich eine Zweitschrift des entsprechenden Beleges der Buchhaltung oder Kasse zuzuleiten.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn durch Gesetz, durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen einziehbare Forderungen des Bundes unmittelbar begründet werden.
  2. Absatz 3,Forderungen des Bundes, die aus Rückzahlungsverpflichtungen des ursprünglichen Zahlungsempfängers für vom Bund erbrachte Geldleistungen entstehen und gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 bis 7 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, die den Rückersatz von vermittlungsweise für ein anderes Organ gemäß Paragraph 50, BHG geleisteten Zahlungen darstellen oder denen die Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes gemäß Paragraph 60, BHG zugrundeliegt, stellen Ersatzforderungen dar; die Bestimmungen des Absatz eins, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,In den Belegen, denen die Begründung einer Forderung zugrundeliegt, ist der gemäß Paragraph 39, Absatz eins und 3 BHG festgelegte Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung der Buchhaltung oder Kasse zur Überwachung ihrer fristgerechten Erfüllung gemäß Paragraph 5, Absatz 7, bzw. Paragraph 11, Absatz 2, bekanntzugeben.
  4. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz eins, letzter Satz gelten sinngemäß.
  5. Absatz 6,Wird eine gemäß den Absatz eins bis 3 begründete Forderung des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz eins und 2 BHG oder anderer gesetzlicher Bestimmungen gestundet oder deren Zahlung in Raten bewilligt, dann sind die entsprechenden Maßnahmen von dem anweisenden Organ, in dessen Wirkungsbereich die Forderung entstanden ist, der Buchhaltung oder Kasse umgehend bekanntzugeben, sodaß sie bei der Überwachung der Erfüllung der Forderung des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz 7, bzw. Paragraph 11, Absatz 2, berücksichtigt werden können. Dabei ist der Buchhaltung oder Kasse bekanntzugeben, ob Stundungszins ausbedungen wurden.
  6. Absatz 7,Die Bestimmungen des Absatz 6, gelten sinngemäß, wenn die Einziehung einer gemäß den Absatz eins bis 3 begründeten Forderung des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 3 und 4 BHG ganz oder teilweise ausgesetzt oder eingestellt wird bzw. wenn auf eine einziehbare Forderung nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 62, BHG ganz oder teilweise verzichtet wird. Bei der Abstandnahme einer Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes gemäß Paragraph 60, BHG sowie bei einer Einstellung der Einziehung oder bei einem Verzicht auf eine Forderung ist gleichzeitig der Buchhaltung oder Kasse ein Auftrag zu erteilen, daß der betreffende Teil der Forderung oder diese zur Gänze einschließlich der Zinsen und Nebengebühren buchmäßig abzuschreiben ist. Eine Abschreibung hat auch dann zu erfolgen, wenn die weitere Ausweisung einer Forderung dadurch entbehrlich wird, daß sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr geltend gemacht werden kann oder wird (zB Vergleich, Unmöglichkeit der Einbringung wegen Konkurs oder besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse).

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050271

Alte Dokumentnummer

N3198910249J