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§ 48 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.03.1992 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4801.04.199231.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 4801.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Aushändigung von Schecks und Überweisungsaufträgen

Paragraph 48, (1) Die Begleichung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes kann durch Aushändigung eines auf Schillingwährung lautenden Schecks an Zahlungs Statt erfolgen, wenn der Empfangsberechtigte die besondere Dringlichkeit der Zahlung glaubhaft macht, eine Zahlungsbegünstigung für den Bund erreicht werden oder eine Barzahlung gemäß Paragraph 43, vermieden werden kann. Schecks dürfen auch zur Beschaffung von Bargeld, das von den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen zur Abwicklung des Barzahlungsverkehrs benötigt wird, ausgestellt werden.

  1. Absatz 2,Die Ausstellung von Schecks obliegt den Buchhaltungen und den Kassen, soweit letzteren ein Konto bei einer Kreditunternehmung (Bank) zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zur Verfügung steht. Die Schecks sind von dem gemäß Paragraph 42, bestimmten Zeichnungsberechtigten unter Beifügung des Stempelabdruckes der Buchhaltung oder Kasse zu unterfertigen (scheckmäßige Fertigung) und in einem Verwendungsnachweis, der die Schecknummer, den Scheckbetrag und das Datum der Ausstellung zu enthalten hat, zu bestätigen.
  2. Absatz 3,Zur Einlösung von auf die ÖPSK gezogenen Schecks kann von der Buchhaltung oder Kasse auch ein Postamt bestimmt werden (Wahlpostamt). Voraussetzung dazu ist jedoch, daß diesem Postamt Unterschriftsprobenblätter der zeichnungsberechtigten Bediensteten zur Verfügung stehen. Die Hinterlegung einer Kopie der Unterschriftsprobenblätter bei dem Wahlpostamt erfolgt durch die ÖPSK, welche von der Buchhaltung oder Kasse hiezu ausdrücklich zu beauftragen ist. Vor der ersten beabsichtigten Scheckeinreichung hat sich die Buchhaltung oder Kasse von der erfolgten Hinterlegung der Unterschriftsprobenblätter beim Wahlpostamt zu überzeugen. Die Einlösung eines Schecks im Wege des Wahlpostamtes ist nur bis zu 100 000 S zulässig, es sei denn, der Bundesminister für Finanzen hat einer Erhöhung der Betragsgrenze je Scheck aus besonderen örtlichen und sachlichen Gründen im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt. Werden durch die Einlösung von Schecks höhere Beträge von einem Wahlpostamt benötigt, bei dem nach den örtlichen Verhältnissen das Vorhandensein dieser Bargeldbestände nicht anzunehmen ist, so ist dies dem Wahlpostamt spätestens einen Tag vor der beabsichtigten Einlösung anzukündigen.
  3. Absatz 4,Der Bedienstete der Buchhaltung oder Kasse, der dem Empfangsberechtigten den Scheck aushändigt, hat auf dem zugrundeliegenden Zahlungs- und Verrechnungsauftrag die Art der Feststellung der Nämlichkeit des Empfangsberechtigten anzugeben. Die Entgegennahme des Schecks ist vom Empfangsberechtigten bestätigen zu lassen. Der Empfangsberechtigte ist auf die achttägige Einlösungsfrist nach dem Scheckgesetz 1955 und auf die Gefahr des Verlustes oder der Entwendung des Schecks aufmerksam zu machen, da der Scheck ohne Prüfung der Nämlichkeit des Einreichers eingelöst werden kann.
  4. Absatz 5,Anstelle eines Schecks kann dem Empfangsberechtigten unter den gleichen Voraussetzungen ein Überweisungsauftrag an Zahlungs Statt ausgehändigt werden.

Schlagworte

ZVA

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050287

Alte Dokumentnummer

N3198910265J