Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel
§ 49. (1) Die Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel durch Organe des Bundes ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nicht zulässig, es sei denn, der Bundesminister für Finanzen hat wegen der besonderen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen (zB Grenznähe, Reiseverkehr, Vertretungsbehörden im Ausland) hiezu ausdrücklich im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt. Zahlungspflichtige, die ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bund durch Begleichung in ausländischen Zahlungsmitteln nachkommen wollen, sind auf die Umwechslungsmöglichkeit bei Kreditunternehmungen (Banken) aufmerksam zu machen.Paragraph 49, (1) Die Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel durch Organe des Bundes ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nicht zulässig, es sei denn, der Bundesminister für Finanzen hat wegen der besonderen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen (zB Grenznähe, Reiseverkehr, Vertretungsbehörden im Ausland) hiezu ausdrücklich im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt. Zahlungspflichtige, die ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bund durch Begleichung in ausländischen Zahlungsmitteln nachkommen wollen, sind auf die Umwechslungsmöglichkeit bei Kreditunternehmungen (Banken) aufmerksam zu machen.
(2)Absatz 2,Dem Bund anheimgefallene oder in Ausnahmefällen von Organen des Bundes entgegengenommene ausländische Zahlungsmittel sind im Wege der OeNB oder, falls dies wegen der örtlichen Voraussetzungen oder wegen der Geringfügigkeit der Beträge zweckmäßiger ist, bei einer nahegelegenen Kreditunternehmung (Bank) in Schillingwährung umzutauschen.
(3)Absatz 3,Ausländische Zahlungsmittel, die für dienstliche Zwecke benötigt werden, sind im Wege der OeNB unter Verwendung des dazu vorgesehenen, scheckmäßig gefertigten Valutenankaufsvordruckes zu beschaffen.
(4)Absatz 4,Für die Verwaltung der ausländischen Zahlungsmittel sind die Bestimmungen der §§ 43 und 44 sinngemäß anzuwenden.Für die Verwaltung der ausländischen Zahlungsmittel sind die Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)
Dokumentnummer
NOR12050288
Alte Dokumentnummer
N3198910266J