Rechtstracker.at

§ 54 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.03.1992 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5401.04.199231.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 5401.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Zahlungen in das Ausland

Paragraph 54, (1) Anweisende Organe, die ständig einen umfangreichen Zahlungsverkehr in das Ausland haben oder die ihren Sitz im Ausland haben (zB Vertretungsbehörden, Kulturinstitute) oder die aus sachlichen Gründen Zahlungsgeschäfte im Ausland abwickeln müssen, können Fremdwährungskonten bei der OeNB oder einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung (Bank) eröffnen, sofern hiezu der Bundesminister für Finanzen im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat. Das mit der OeNB erforderliche Einvernehmen für die Eröffnung eines Kontos bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung (Bank) ist vom Bundesminister für Finanzen herzustellen.

  1. Absatz 2,Zahlungen in das Ausland haben mit den dafür von den Kreditunternehmungen (Banken) vorgesehenen Auftragsvordrucken zu erfolgen. Der Auftrag hat, wenn die Zahlungsverpflichtung des Bundes in Fremdwährung besteht, auf die entsprechende Währung zu lauten. Ansonsten ist unabhängig davon, ob die Zahlung im Ausland in Fremdwährung erfolgt, der Auftrag auf Schillingwährung auszustellen.
  2. Absatz 3,Die Begleichung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die durch Überweisung auf bei inländischen Kreditunternehmungen (Banken) geführte Konten für Devisenausländer - sogenannte freie Schilling-Konten - erfolgt, stellt eine Zahlung in das Ausland dar.
  3. Absatz 4,Für den Zahlungsverkehr im Wege der Zollausschlußgebiete und von Auslandsdienststellen sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof entsprechende Regelungen zu erlassen.

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050293

Alte Dokumentnummer

N3198910271J