Rechtstracker.at

§ 55 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.03.1992 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5501.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 5501.04.199230.04.1996 § → § BGBl. Nr. 180/1992
§ 5501.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992danach: BGBl. Nr. 180/1992

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

römisch fünf. ABSCHNITT

Verrechnung bei den Buchhaltungen

Grundsätze für die Verrechnung bei den Buchhaltungen

Paragraph 55, (1) Alle nach den Bestimmungen des BHG verrechnungspflichtigen Geschäftsfälle sind von der Buchhaltung mit ihrem Geldwert in Schilling zu verrechnen; die Bestimmungen des Paragraph 16, über die Aufgaben der Wirtschaftsstellen hinsichtlich der Sachenverrechnung bleiben hievon unberührt.

  1. Absatz 2,Für anweisende Organe, die ihren Sitz im Ausland haben oder die aus sachlichen Gründen Gebarungen im Ausland abwickeln oder die aus anderen Gründen besondere Geschäftsfälle in fremder Währung abwickeln, sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof entsprechende Regelungen zu erlassen, die den in diesem Abschnitt enthaltenen Grundsätzen entprechen Anmerkung, richtig: entsprechen) müssen. Diese Regelungen müssen die Verrechnung in den gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 60 und 69 vorgesehenen Verrechnungskreisen ermöglichen und die Errechnung des Schillinggegenwertes festlegen.
  2. Absatz 3,Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden. Tauschvorgänge sind mindestens mit dem gemeinen Wert zu verrechnen.
  3. Absatz 4,Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in den gemäß Paragraph 59, festgelegten Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen. Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, ohne gegenseitige Vorwegabrechnung oder Saldierung, zu verrechnen (bruttomäßige Darstellung). Die Eintragungen in die Verrechnungsaufschreibungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen und dürfen nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Die sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zusätzlich zu den Hauptverrechnungskreisen können Nebenverrechnungskreise zur gesonderten Erfassung sachlich zusammengehöriger Verrechnungsgrößen eingerichtet werden. Dies gilt, wenn es sich um Aufgaben der Haushaltsführung handelt, bei denen finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, und für Geschäftsfälle, deren Einzelerfassung in den Hauptverrechnungskreisen infolge ihres Umfanges und ihrer Eigenart nicht zweckmäßig ist. Die in den Nebenverrechnungskreisen erfaßten Verrechnungsgrößen sind einzeln oder zusammengefaßt in die Hauptverrechnungskreise zu übernehmen, wenn sie deren Werte verändern. Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie an diesen eintretende Änderungen und Zahlungen sind laufend, alle anderen Fälle spätestens zum Ende des jeweiligen Finanzjahres, zu übernehmen.
  4. Absatz 5,Jede Verrechnung hat, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 38, über die Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages, nur auf Grund einer schriftlichen Anordnung des Anordnungsbefugten oder auf Grund eines Ersatzauftrages gemäß Paragraph 29, zu erfolgen. Die Verrechnung hat unverzüglich, bei Auszahlungen unter Berücksichtigung von vereinbarten oder eingeräumten Zahlungsbegünstigungen, nicht jedoch vor den darin enthaltenen Zahlungszeitpunkten, zu erfolgen. Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken) gemäß Paragraph 53, sind vor der Einleitung des Zahlungsvollzuges, Gut- und Lastschriften auf den Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) sind unverzüglich nach Einlangen des diesbezüglichen Kontoauszuges als Ein- und Auszahlungen zu verrechnen. Barzahlungen sind unverzüglich nach Ausfertigung der zugehörigen Zahlungsbestätigungen im Kassabuch zu verrechnen.
  5. Absatz 6,Die anweisenden Organe haben in Entsprechung der ihnen gemäß Paragraph 3, obliegenden Aufgaben bei Vollziehung der Einnahmen und Ausgaben dafür zu sorgen, daß die diesen vorangehenden Geschäftsfälle ordnungsgemäß dokumentiert und den Buchhaltungen vor Abfertigung der diesbezüglichen Geschäftsstücke zur rechtzeitigen buchmäßigen Erfassung zugeleitet werden. Insbesondere ist sicherzustellen, daß die den Einnahmen des Bundes stets zugrundeliegenden Berechtigungen oder Forderungen und bei den Ausgaben des Bundes die diesen zugrundeliegenden Verpflichtungen und Schulden zum Zeitpunkt ihres Entstehens den Buchhaltungen zur Erfassung in den Verrechnungsaufschreibungen zur Kenntnis gelangen.
  6. Absatz 7,Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat nach den Bestimmungen der Kontenplanverordnung (KPV) und getrennt nach Finanzjahren, auf die sie sich beziehen, zu erfolgen. Die Zugehörigkeit zu einem Finanzjahr bestimmt sich nach den Paragraphen 72 und 73,
  7. Absatz 8,Die Gebarung jedes anweisenden Organs gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BHG ist unter einer Dienststellenkennzahl zusammenzufassen; mehrere Dienststellenkennzahlen für ein anweisendes Organ sind zulässig, wenn dies der leichteren Überwachung der Voranschlagsbeträge oder des Gebarungsvollzuges dient. Die Vergabe der Dienststellenkennzahlen obliegt dem Bundesminister für Finanzen über Antrag des zuständigen haushaltsleitenden Organs oder des geschäftsführenden Organs eines Bundesbetriebes. Bei der Vergabe der Dienststellenkennzahl ist die Art der Führung der Haupt- und Nebenverrechnungskreise festzulegen.
  8. Absatz 9,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes - abgesehen von jenen, welche die voranschlagswirksame Verrechnung zum Gegenstand haben - auch für die Verrechnung der Gebarung dieses Rechtsträgers, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Verrechnungsaufschreibungen des Rechtsträgers sind entsprechend dem Umfang, der Eigenart und dem Zweck des jeweiligen Rechtsträgers einzurichten und haben zumindest die Einnahmen und Ausgaben des Rechtsträgers zu umfassen sowie eine Nachweisung des Vermögens und der Schulden zum Jahresende zu ermöglichen.

Schlagworte

ZVA, Gutschrift, Einzahlung, Hauptverrechnungskreis

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050294

Alte Dokumentnummer

N3198910272J