(4)Absatz 4,Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in den gemäß § 59 festgelegten Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen. Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, ohne gegenseitige Vorwegabrechnung oder Saldierung, zu verrechnen (bruttomäßige Darstellung). Die Eintragungen in die Verrechnungsaufschreibungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen und dürfen nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Die sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zusätzlich zu den Hauptverrechnungskreisen können Nebenverrechnungskreise zur gesonderten Erfassung sachlich zusammengehöriger Verrechnungsgrößen eingerichtet werden. Dies gilt, wenn es sich um Aufgaben der Haushaltsführung handelt, bei denen finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, und für Geschäftsfälle, deren Einzelerfassung in den Hauptverrechnungskreisen infolge ihres Umfanges und ihrer Eigenart nicht zweckmäßig ist. Die in den Nebenverrechnungskreisen erfaßten Verrechnungsgrößen sind einzeln oder zusammengefaßt in die Hauptverrechnungskreise zu übernehmen, wenn sie deren Werte verändern. Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie an diesen eintretende Änderungen und Zahlungen sind laufend, alle anderen Fälle spätestens zum Ende des jeweiligen Finanzjahres, zu übernehmen.Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in den gemäß Paragraph 59, festgelegten Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen. Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, ohne gegenseitige Vorwegabrechnung oder Saldierung, zu verrechnen (bruttomäßige Darstellung). Die Eintragungen in die Verrechnungsaufschreibungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen und dürfen nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Die sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zusätzlich zu den Hauptverrechnungskreisen können Nebenverrechnungskreise zur gesonderten Erfassung sachlich zusammengehöriger Verrechnungsgrößen eingerichtet werden. Dies gilt, wenn es sich um Aufgaben der Haushaltsführung handelt, bei denen finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, und für Geschäftsfälle, deren Einzelerfassung in den Hauptverrechnungskreisen infolge ihres Umfanges und ihrer Eigenart nicht zweckmäßig ist. Die in den Nebenverrechnungskreisen erfaßten Verrechnungsgrößen sind einzeln oder zusammengefaßt in die Hauptverrechnungskreise zu übernehmen, wenn sie deren Werte verändern. Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie an diesen eintretende Änderungen und Zahlungen sind laufend, alle anderen Fälle spätestens zum Ende des jeweiligen Finanzjahres, zu übernehmen.