Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen
§ 67. (1) Anordnungen des anweisenden Organs über Berechtigungen und Verpflichtungen gemäß § 63, bei denen die Leistungspflicht oder deren in Aussichtstellung künftige Finanzjahre betreffen, sind im Phasenfeld 3 der Voranschlagskonten für Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.Paragraph 67, (1) Anordnungen des anweisenden Organs über Berechtigungen und Verpflichtungen gemäß Paragraph 63,, bei denen die Leistungspflicht oder deren in Aussichtstellung künftige Finanzjahre betreffen, sind im Phasenfeld 3 der Voranschlagskonten für Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Anordnungen über Forderungen und Schulden gemäß § 64 Abs. 1 und 2, bei denen die Fälligkeit zur Erbringung einer Geldleistung in künftigen Finanzjahren eintritt, sind im Phasenfeld 4 der Voranschlagskonten für Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.Anordnungen über Forderungen und Schulden gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2, bei denen die Fälligkeit zur Erbringung einer Geldleistung in künftigen Finanzjahren eintritt, sind im Phasenfeld 4 der Voranschlagskonten für Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten auch in jenen Fällen, in denen Dritte die Finanzierung eines Vorhabens übernommen haben, ausgenommen solche, die unter die Bestimmungen des § 65 Abs. 3 BHG fallen, und bei denen der Bund die Verpflichtung übernommen hat, die den Dritten mit der Finanzierung entstandenen Kosten abzugelten.Die Absatz eins und 2 gelten auch in jenen Fällen, in denen Dritte die Finanzierung eines Vorhabens übernommen haben, ausgenommen solche, die unter die Bestimmungen des Paragraph 65, Absatz 3, BHG fallen, und bei denen der Bund die Verpflichtung übernommen hat, die den Dritten mit der Finanzierung entstandenen Kosten abzugelten.
(4)Absatz 4,Vom Bund gewährte Darlehen sind anläßlich der Darlehensauszahlung oder der Darlehenszusage, wenn durch diese eine Schuld des Bundes begründet wird, auf dem dem Voranschlagskonto für die Ausgabe entsprechenden Einnahmenkonto und entsprechend den festgelegten Rückzahlungsbedingungen als Forderung im Phasenfeld 4 zu verrechnen; in künftigen Finanzjahren fällige Beträge sind als Vorberechtigungen, im laufenden Finanzjahr fällige Beträge sind gemäß § 64 Abs. 1 zu verrechnen.Vom Bund gewährte Darlehen sind anläßlich der Darlehensauszahlung oder der Darlehenszusage, wenn durch diese eine Schuld des Bundes begründet wird, auf dem dem Voranschlagskonto für die Ausgabe entsprechenden Einnahmenkonto und entsprechend den festgelegten Rückzahlungsbedingungen als Forderung im Phasenfeld 4 zu verrechnen; in künftigen Finanzjahren fällige Beträge sind als Vorberechtigungen, im laufenden Finanzjahr fällige Beträge sind gemäß Paragraph 64, Absatz eins, zu verrechnen.
(5)Absatz 5,Vom Bund aufgenommene Finanzschulden sind anläßlich des Zahlungseinganges oder der anderen in § 65 BHG angeführten Fälle auf dem dem Voranschlagskonto für die Einnahme entsprechenden Ausgabenkonto für die Rückzahlung der Finanzschuld und entsprechend den festgelegten Rückzahlungsbedingungen als Schuld im Phasenfeld 4 zu verrechnen; in künftigen Finanzjahren fällige Beträge sind als Vorbelastungen, im laufenden Finanzjahr fällige Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 zu verrechnen. Die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von jenen Finanzschulden, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 11 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind in der Bestandsverrechnung gemäß § 69 Abs. 5 zu verrechnen. In gleichem Ausmaß ist eine Verrechnung im Phasenfeld 4 der Konten für Vorbelastungen vorzunehmen.Vom Bund aufgenommene Finanzschulden sind anläßlich des Zahlungseinganges oder der anderen in Paragraph 65, BHG angeführten Fälle auf dem dem Voranschlagskonto für die Einnahme entsprechenden Ausgabenkonto für die Rückzahlung der Finanzschuld und entsprechend den festgelegten Rückzahlungsbedingungen als Schuld im Phasenfeld 4 zu verrechnen; in künftigen Finanzjahren fällige Beträge sind als Vorbelastungen, im laufenden Finanzjahr fällige Beträge sind gemäß Paragraph 64, Absatz 2, zu verrechnen. Die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von jenen Finanzschulden, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 11, BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind in der Bestandsverrechnung gemäß Paragraph 69, Absatz 5, zu verrechnen. In gleichem Ausmaß ist eine Verrechnung im Phasenfeld 4 der Konten für Vorbelastungen vorzunehmen.
(6)Absatz 6,Enthalten die gemäß Abs. 4 und 5 festgelegten Rückzahlungsbedingungen die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen, so sind die auf die künftigen Finanzjahre entfallenden Beträge im Phasenfeld 3 als Vorberechtigung oder Vorbelastung, die auf das laufende Finanzjahr entfallenden Beträge gemäß § 64 zu verrechnen.Enthalten die gemäß Absatz 4 und 5 festgelegten Rückzahlungsbedingungen die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen, so sind die auf die künftigen Finanzjahre entfallenden Beträge im Phasenfeld 3 als Vorberechtigung oder Vorbelastung, die auf das laufende Finanzjahr entfallenden Beträge gemäß Paragraph 64, zu verrechnen.
(7)Absatz 7,Die Voranschlagskonten für die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind neben den Voranschlagskonten des laufenden Finanzjahres getrennt nach Finanzjahren mit den auf diese entfallenden Beträgen zu führen. Ihre numerische Bezeichnung hat sich nach jener der Konten des laufenden Finanzjahres zu richten. Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur auf solchen Voranschlagskonten verrechnet werden, die in den Teilheften gemäß § 25 BHG enthalten sind oder gemäß § 48 Abs. 5 BHG eröffnet wurden. Dies gilt auch, wenn sich Vorberechtigungen und Vorbelastungen auf das nächste Finanzjahr beziehen und die Voranschlagsposten im Entwurf des Bundesvoranschlages für dieses Finanzjahr enthalten sind.Die Voranschlagskonten für die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind neben den Voranschlagskonten des laufenden Finanzjahres getrennt nach Finanzjahren mit den auf diese entfallenden Beträgen zu führen. Ihre numerische Bezeichnung hat sich nach jener der Konten des laufenden Finanzjahres zu richten. Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß Absatz eins und 2 dürfen nur auf solchen Voranschlagskonten verrechnet werden, die in den Teilheften gemäß Paragraph 25, BHG enthalten sind oder gemäß Paragraph 48, Absatz 5, BHG eröffnet wurden. Dies gilt auch, wenn sich Vorberechtigungen und Vorbelastungen auf das nächste Finanzjahr beziehen und die Voranschlagsposten im Entwurf des Bundesvoranschlages für dieses Finanzjahr enthalten sind.
(8)Absatz 8,Die vom Bundesminister für Finanzen erteilte Ermächtigung zum Eingehen von Vorbelastungen über die in den Richtlinien gemäß § 45 Abs. 2 BHG festgelegten Betragsgrenzen ist mit den diese übersteigenden Beträgen als Sondergenehmigung auf den Konten für Vorbelastungen zu verrechnen.Die vom Bundesminister für Finanzen erteilte Ermächtigung zum Eingehen von Vorbelastungen über die in den Richtlinien gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BHG festgelegten Betragsgrenzen ist mit den diese übersteigenden Beträgen als Sondergenehmigung auf den Konten für Vorbelastungen zu verrechnen.
(9)Absatz 9,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind bei der Verrechnung von Abgabeneinnahmen, Personalausgaben und Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen gemäß § 36 Abs. 4 nicht anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind bei der Verrechnung von Abgabeneinnahmen, Personalausgaben und Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen gemäß Paragraph 36, Absatz 4, nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12050306
Alte Dokumentnummer
N3198910284J