Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Bestands- und Erfolgsverrechnung bei den Buchhaltungen
§ 69. (1) Die gemäß den Bestimmungen der §§ 64, 65 und 68 voranschlagswirksamen sowie alle voranschlagsunwirksamen Vermögensänderungen, Aufwendungen und Erträge sind in der Bestands- und Erfolgsverrechnung für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen. Die Bestands- und Erfolgsverrechnung ist entsprechend den Bestimmungen der KPV so zu führen, daß eine übersichtliche und aussagefähige Jahresbestandsrechnung gemäß § 95 BHG und eine Jahreserfolgsrechnung gemäß § 96 BHG erstellt werden können.Paragraph 69, (1) Die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 64, 65 und 68 voranschlagswirksamen sowie alle voranschlagsunwirksamen Vermögensänderungen, Aufwendungen und Erträge sind in der Bestands- und Erfolgsverrechnung für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen. Die Bestands- und Erfolgsverrechnung ist entsprechend den Bestimmungen der KPV so zu führen, daß eine übersichtliche und aussagefähige Jahresbestandsrechnung gemäß Paragraph 95, BHG und eine Jahreserfolgsrechnung gemäß Paragraph 96, BHG erstellt werden können.
(2)Absatz 2,Jedes von der Buchhaltung zu führende Bestands- und Erfolgskonto ist zur Saldenbildung und -kontrolle in eine Soll- und eine Habenseite zu teilen. Der Ablauf der Gebarung ist in der Bestands- und Erfolgsverrechnung durch Buchung und Gegenbuchung buchmäßig darzustellen. Durch die Buchung und Gegenbuchung sind jeweils zwei Konten anzusprechen, deren Soll- und Habenseite bei der Kontierung von der Buchhaltung festzulegen sind. Auf den aktiven Bestandskonten (Kontenklassen 0 bis 2) sind im Soll der Anfangsbestand und die Bestandszugänge, im Haben die Bestandsabgänge sowie als Soll-Saldo der Endbestand auszuweisen, während auf den passiven Bestandskonten (Kontenklasse 3) im Haben der Anfangsbestand und die Bestandszugänge, im Soll die Bestandsabgänge sowie als Haben-Saldo der Endbestand auszuweisen sind. Auf den Aufwandskonten (Kontenklassen 4 bis 7) sind im Soll die Aufwendungen und auf den Ertragskonten (Kontenklasse 8) sind im Haben die Erträge auszuweisen, deren allfällige Richtigstellungen sind im Haben oder im Soll auszuweisen. Die Verrechnungs-, Kapital- und Abschlußkonten sind in der Kontenklasse 9 darzustellen.
(3)Absatz 3,Die in den Phasenfeldern 4 und 5 der voranschlagswirksamen Verrechnung zu erfassenden Geschäftsfälle sind auch in der Bestands- und Erfolgsverrechnung zu erfassen und haben sich mit demselben Betrag auf die Höhe oder die Zusammensetzung des Vermögens auszuwirken. Zu jedem Voranschlagskonto und zu numerisch gleichlautenden Voranschlagskonten, die sich durch andere Voranschlagsansätze unterscheiden, ist in der Bestands- und Erfolgsverrechnung nur ein numerisch gleichlautendes Bestands- oder Erfolgskonto zu führen. Dies gilt bei Bestandskonten hinsichtlich der numerisch gleichlautenden Voranschlagskonten für Einnahmen und Ausgaben. Für Amtsorgane gemäß § 4 Abs. 3 BHG können Sammelaufwands- und -ertragskonten entsprechend den Bestimmungen der KPV geführt werden.Die in den Phasenfeldern 4 und 5 der voranschlagswirksamen Verrechnung zu erfassenden Geschäftsfälle sind auch in der Bestands- und Erfolgsverrechnung zu erfassen und haben sich mit demselben Betrag auf die Höhe oder die Zusammensetzung des Vermögens auszuwirken. Zu jedem Voranschlagskonto und zu numerisch gleichlautenden Voranschlagskonten, die sich durch andere Voranschlagsansätze unterscheiden, ist in der Bestands- und Erfolgsverrechnung nur ein numerisch gleichlautendes Bestands- oder Erfolgskonto zu führen. Dies gilt bei Bestandskonten hinsichtlich der numerisch gleichlautenden Voranschlagskonten für Einnahmen und Ausgaben. Für Amtsorgane gemäß Paragraph 4, Absatz 3, BHG können Sammelaufwands- und -ertragskonten entsprechend den Bestimmungen der KPV geführt werden.
(4)Absatz 4,Geschäftsfälle, die gemäß § 67 als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen im Phasenfeld 4 der für künftige Finanzjahre zu führenden Voranschlagskonten zu erfassen sind, sind bei ihrer Buchung in der Bestands- und Erfolgsverrechnung des laufenden Finanzjahres auf getrennten Bestandskonten für fällige und nichtfällige Forderungen oder Schulden zu verrechnen. Gesonderte Bestandskonten für künftige Finanzjahre sind nicht zu führen.Geschäftsfälle, die gemäß Paragraph 67, als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen im Phasenfeld 4 der für künftige Finanzjahre zu führenden Voranschlagskonten zu erfassen sind, sind bei ihrer Buchung in der Bestands- und Erfolgsverrechnung des laufenden Finanzjahres auf getrennten Bestandskonten für fällige und nichtfällige Forderungen oder Schulden zu verrechnen. Gesonderte Bestandskonten für künftige Finanzjahre sind nicht zu führen.
(5)Absatz 5,Geschäftsfälle, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 3, 9, 10 und 11 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind gemäß § 80 Abs. 4 BHG als voranschlagsunwirksame Ein- und Auszahlungen auf den dafür besonders vorgesehenen (geldwirksamen) Bestandskonten zu verrechnen. Die Verrechnung anderer Ein- oder Auszahlungen auf diesen Konten ist unzulässig, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Voranschlagsunwirksame Ein- und Auszahlungen sind folgende Gebarungen:Geschäftsfälle, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, 9, 10 und 11 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind gemäß Paragraph 80, Absatz 4, BHG als voranschlagsunwirksame Ein- und Auszahlungen auf den dafür besonders vorgesehenen (geldwirksamen) Bestandskonten zu verrechnen. Die Verrechnung anderer Ein- oder Auszahlungen auf diesen Konten ist unzulässig, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Voranschlagsunwirksame Ein- und Auszahlungen sind folgende Gebarungen:
Abgabenguthaben und deren Rückzahlung;
Einnahmen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt sowie deren Weiterleitung;
Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3 BHG) und Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen;Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (Paragraph 40, Absatz 3, BHG) und Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen;
Gehalts-, Lohn- und Pensionsabzugsgebarungen (zB Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Verbote, Gewerkschaftsbeiträge);
Einnahmen, die einem anweisenden Organ zufließen und für Dritte bestimmt sind (zB Fonds, Kammern), ausgenommen solche des § 16 Abs. 3 BHG;Einnahmen, die einem anweisenden Organ zufließen und für Dritte bestimmt sind (zB Fonds, Kammern), ausgenommen solche des Paragraph 16, Absatz 3, BHG;
die Weiterleitung oder Rückzahlung der in den Z 4 und 5 genannten Einnahmen an die zuständige Stelle;die Weiterleitung oder Rückzahlung der in den Ziffer 4 und 5 genannten Einnahmen an die zuständige Stelle;
Einnahmen, die dem Bund zufließen, voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Bundes dienen (zB Kautionen, Haftrücklässe, Vadien);
Einnahmen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist;
die Rückzahlung oder Verwendung der in den Z 7 und 8 genannten Einnahmen;die Rückzahlung oder Verwendung der in den Ziffer 7 und 8 genannten Einnahmen;
Ausgaben, die von einem anweisenden Organ geleistet werden und bei denen feststeht, daß sie rückerstattet werden, ausgenommen solche des § 50 BHG, sowie deren Rückzahlung;Ausgaben, die von einem anweisenden Organ geleistet werden und bei denen feststeht, daß sie rückerstattet werden, ausgenommen solche des Paragraph 50, BHG, sowie deren Rückzahlung;
Bargeldabfuhren und Bargeldverstärkungen sowie sonstige zwischen den ausführenden Organen erforderliche Geldverkehrsgebarungen;
Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln (zB Verwahrnisse, fremde Gelder);
Einnahmen und Ausgaben für von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger (zB Fonds, Stiftungen);
Einnahmen, die einem anweisenden Organ zufließen und für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind, sowie deren Weiterleitung an das zuständige Organ;
nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung bzw. sonstige Verwendung;
Einnahmen und Ausgaben aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, sofern das anweisende Organ oder Teile eines solchen gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 UStG 1972);Einnahmen und Ausgaben aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, sofern das anweisende Organ oder Teile eines solchen gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Betrieb gewerblicher Art im Sinne des Paragraph 2, UStG 1972);
Einnahmen aus der Aufnahme und Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden im Rahmen einer Prolongation oder Konversion.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen des Abs. 5 sind sinngemäß für die zeitliche Abgrenzung zwischen der voranschlagswirksamen und der kassenmäßigen Wirksamkeit von Einnahmen und Ausgaben gemäß § 72 Abs. 11 anzuwenden.Die Bestimmungen des Absatz 5, sind sinngemäß für die zeitliche Abgrenzung zwischen der voranschlagswirksamen und der kassenmäßigen Wirksamkeit von Einnahmen und Ausgaben gemäß Paragraph 72, Absatz 11, anzuwenden.
(7)Absatz 7,Den nach den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 voranschlagsunwirksam zu verrechnenden Einnahmen und Ausgaben müssen gleichhohe Ausgaben und Einnahmen gegenüberstehen, sodaß es zu einer Ausgeglichenheit dieser Gebarungen kommt. Diese Ausgeglichenheit ist im gleichen Finanzjahr anzustreben, soweit dies aus sachlichen und zeitlichen Gründen möglich ist. Fallen im Zusammenhang mit dem Gebarungsvollzug voranschlagsunwirksamer Einnahmen und Ausgaben (zB Rückzahlung, Weiterleitung, Verwendung, Einziehung) Spesen, wie zB Zinsen, Kursdifferenzen, Auszahlungsgebühren, Portogebühren usw. an, so sind diese gemäß § 65 voranschlagswirksam zu verrechnen.Den nach den Bestimmungen der Absatz 5 und 6 voranschlagsunwirksam zu verrechnenden Einnahmen und Ausgaben müssen gleichhohe Ausgaben und Einnahmen gegenüberstehen, sodaß es zu einer Ausgeglichenheit dieser Gebarungen kommt. Diese Ausgeglichenheit ist im gleichen Finanzjahr anzustreben, soweit dies aus sachlichen und zeitlichen Gründen möglich ist. Fallen im Zusammenhang mit dem Gebarungsvollzug voranschlagsunwirksamer Einnahmen und Ausgaben (zB Rückzahlung, Weiterleitung, Verwendung, Einziehung) Spesen, wie zB Zinsen, Kursdifferenzen, Auszahlungsgebühren, Portogebühren usw. an, so sind diese gemäß Paragraph 65, voranschlagswirksam zu verrechnen.
(8)Absatz 8,Bei Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken) gemäß § 53 sind die zum Zahlungsvollzug bestimmten Beträge in der Bestands- und Erfolgsverrechnung auf besonderen Evidenzkonten zu verrechnen und erst nach Einlangen des Kontoauszuges darüber auf das für die Kreditunternehmung (Bank) geführte Konto umzubuchen.Bei Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken) gemäß Paragraph 53, sind die zum Zahlungsvollzug bestimmten Beträge in der Bestands- und Erfolgsverrechnung auf besonderen Evidenzkonten zu verrechnen und erst nach Einlangen des Kontoauszuges darüber auf das für die Kreditunternehmung (Bank) geführte Konto umzubuchen.
(9)Absatz 9,Auf den Bestandskonten sind zum Ende des Finanzjahres zur Nachweisung der Endbestände die dazu erforderlichen Abschlußbuchungen vorzunehmen. Die entsprechenden Unterlagen sind der Buchhaltung von den mit der Vermögensverwaltung des Bundes betrauten Stellen zur Verfügung zu stellen. Die bei den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Abnutzung bedingten Wertminderungen oder aus sonstigen Gründen eingetretenen Wertverluste oder Wertminderungen sind als Anlagenabschreibung zu verrechnen. Die durch Abnutzung bedingte Wertminderung ist bei Amtsorganen gemäß § 4 Abs. 3 BHG pauschal mit 50 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung vorzunehmen. Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen des Bundes haben diese Abschreibung mit dem auf das Jahr entfallenden Teilbetrag entsprechend der gewöhnlichen Nutzungsdauer des jeweiligen Anlagegutes vorzunehmen.Auf den Bestandskonten sind zum Ende des Finanzjahres zur Nachweisung der Endbestände die dazu erforderlichen Abschlußbuchungen vorzunehmen. Die entsprechenden Unterlagen sind der Buchhaltung von den mit der Vermögensverwaltung des Bundes betrauten Stellen zur Verfügung zu stellen. Die bei den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Abnutzung bedingten Wertminderungen oder aus sonstigen Gründen eingetretenen Wertverluste oder Wertminderungen sind als Anlagenabschreibung zu verrechnen. Die durch Abnutzung bedingte Wertminderung ist bei Amtsorganen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, BHG pauschal mit 50 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung vorzunehmen. Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen des Bundes haben diese Abschreibung mit dem auf das Jahr entfallenden Teilbetrag entsprechend der gewöhnlichen Nutzungsdauer des jeweiligen Anlagegutes vorzunehmen.
(10)Absatz 10,Vermögensbestandteile, die zwischen Bundesdienststellen unentgeltlich übertragen, ausgetauscht oder bestimmungsgemäß übergeben werden, sind zwischen den beteiligten Stellen im Wege der Kapitalkonten (Zurechnungs-Kapitalausgleich) zu verrechnen. Dies gilt auch, wenn Vermögensbestandteile in die Zuständigkeit anderer Bundesdienststellen übergehen.
(11)Absatz 11,Den Bundesdienststellen von Dritten unentgeltlich zufließende Vermögensbestandteile sind als Kapitalerhöhung, von Bundesdienststellen an Dritte unentgeltlich abgegebene Vermögensbestandteile sind als Kapitalverminderung zu verrechnen; die Bestimmungen des Abs. 10 bleiben hievon unberührt. Als Kapitalerhöhungen sind auch jene Vermögensbestandteile zu verrechnen, die nachträglich in das Bundesvermögen übernommen werden.Den Bundesdienststellen von Dritten unentgeltlich zufließende Vermögensbestandteile sind als Kapitalerhöhung, von Bundesdienststellen an Dritte unentgeltlich abgegebene Vermögensbestandteile sind als Kapitalverminderung zu verrechnen; die Bestimmungen des Absatz 10, bleiben hievon unberührt. Als Kapitalerhöhungen sind auch jene Vermögensbestandteile zu verrechnen, die nachträglich in das Bundesvermögen übernommen werden.
Schlagworte
Bestandsverrechnung, Bestandskonto, Sammelaufwandskonto,
Sammelertragskonto, Einzahlung, Gehaltsgebarung, Pensionsgebarung,
Umsatzsteuer, Umsatzsteuergebarung
Dokumentnummer
NOR12050308
Alte Dokumentnummer
N3198910286J