Rechtstracker.at

§ 110 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11001.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 11001.01.199030.04.1996 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

römisch neun. ABSCHNITT

Innenprüfung

Grundsätze für die Innenprüfung

Paragraph 110, (1) Die gesamte Geld- und Sachengebarung des anweisenden Organs selbst und der diesem nachgeordneten Organe sind zu prüfen. Diese Prüfung ist entsprechend ihrem zeitlichen Wirksamwerden als Prüfung vor dem Gebarungsvollzug (Vorprüfung), als Prüfung im Gebarungsvollzug und als Prüfung nach dem Gebarungsvollzug (Nachprüfung) einzurichten.

  1. Absatz 2,Bei der Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben der Innenprüfung ist besonders darauf zu achten, daß den Unvereinbarkeitsbestimmungen des Paragraph 18, entsprochen wird und die fachliche Eignung der Bediensteten das Erreichen des Prüfungszieles gewährleistet.
  2. Absatz 3,Jede Prüfung ist grundsätzlich einmal durchzuführen. Die Prüfung hat sich auf den Umfang des finanziellen Anspruches oder der Zahlungsverpflichtung des Bundes zu beziehen. Dazu sind die den finanziellen Ansprüchen oder den Zahlungsverpflichtungen zugrundeliegenden Unterlagen auf ihre formgerechte Beschaffenheit, ziffernmäßige Richtigkeit, Echtheit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu prüfen. Unterlagen, bei denen Zahlen oder sonstige Angaben unkenntlich gemacht, umgebildet, ausgeschabt, weggeätzt oder überklebt wurden, die umfangreichen Berichtigungen unterzogen wurden oder die aus anderen Gründen nicht glaubhaft sind, sind nicht anzuerkennen; hievon ist der Aussteller der Unterlage in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 4,Die Innenprüfung ist stets auf dem laufenden zu halten, sodaß nach Tunlichkeit keine Rückstände bestehen. Jede Einschränkung der Prüfungstätigkeit, insbesondere mit der Begründung von Arbeitsbelastung, Arbeitsspitzen, Personalengpässen, Personalausfällen sowie anderen dringenden Tätigkeiten, ist unzulässig. Von aufgetretenen Prüfungsrückständen, die in absehbarer Zeit nicht aufgearbeitet werden können, ist der Leiter des anweisenden Organs zu verständigen, welcher die erforderlichen Veranlassungen zu ihrer Beseitigung zu treffen hat.
  4. Absatz 5,Werden bei der Durchführung der Innenprüfung Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt, die insbesondere im Zusammenhang mit der Art und Höhe nach unzulässigen Anordnungen, mit der Manipulation von Zahlungsbelegen oder Zahlungsmitteln, mit verschwiegenen Einnahmen oder sonstigen groben Dienstverletzungen stehen, so sind die in Frage kommenden Bediensteten, unbeschadet allfälliger strafrechtlicher bzw. dienstrechtlicher Maßnahmen, ihrer Funktion zu entheben bzw. mit anderen Aufgaben zu betrauen.
  5. Absatz 6,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes auch für die Innenprüfung der Geld- und Sachengebarung dieses Rechtsträgers.

Schlagworte

Geldgebarung

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050349

Alte Dokumentnummer

N3198910327J