Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Prüfung der Kontierung
§ 116. (1) Die nach den Bestimmungen des § 115 vollziehbaren Anordnungen sind von der Buchhaltung oder Kasse um die erforderlichen Berechnungs- und Verrechnungsdaten zu ergänzen (kontieren). Die vom Anordnungsbefugten und von der Buchhaltung oder Kasse kontierten Daten sind von einem anderen Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse zu prüfen. Die Prüfung hat an Hand der Kontierungsgrundlagen, insbesondere der Geschäftsstücke, Belege, Teilhefte und des Kontenplanes, die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Kontierung sicherzustellen.Paragraph 116, (1) Die nach den Bestimmungen des Paragraph 115, vollziehbaren Anordnungen sind von der Buchhaltung oder Kasse um die erforderlichen Berechnungs- und Verrechnungsdaten zu ergänzen (kontieren). Die vom Anordnungsbefugten und von der Buchhaltung oder Kasse kontierten Daten sind von einem anderen Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse zu prüfen. Die Prüfung hat an Hand der Kontierungsgrundlagen, insbesondere der Geschäftsstücke, Belege, Teilhefte und des Kontenplanes, die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Kontierung sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der Kontierungsprüfung ist vom ausführenden Bediensteten mit Unterschrift oder Namenszeichen auf den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Werden bei der Prüfung Mängel oder Unrichtigkeiten festgestellt, dann sind diese dem mit der Kontierung betrauten Bediensteten zur Richtigstellung mitzuteilen. Dieser Bedienstete hat auf Grund der Unterlagen die Kontierung vorschriftsmäßig durchzuführen. Berichtigungen, die sich auf die Person des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten beziehen, sind vom Prüfungsorgan gesondert zu bestätigen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn von der Buchhaltung sonstige Daten erfaßt werden, die zur Weitergabe an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ bestimmt sind.Die Bestimmungen des Absatz eins bis 3 sind auch anzuwenden, wenn von der Buchhaltung sonstige Daten erfaßt werden, die zur Weitergabe an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ bestimmt sind.
Schlagworte
Berechnungsdaten, ZVA
Dokumentnummer
NOR12050355
Alte Dokumentnummer
N3198910333J