Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 660/1989BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 660/1989
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 258Paragraph 258
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 258.Paragraph 258,
(1)Absatz eins,Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (§ 276) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (Paragraph 276,) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 bezeichnete Abgabenbehörde hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,Die im Absatz eins, bezeichnete Abgabenbehörde hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung über die Berufung durch eine wie eine Berufungsentscheidung wirkende Berufungsvorentscheidung (§ 276) oder durch Berufungsentscheidung (§ 288) bereits rechtskräftig entschieden war;wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung über die Berufung durch eine wie eine Berufungsentscheidung wirkende Berufungsvorentscheidung (Paragraph 276,) oder durch Berufungsentscheidung (Paragraph 288,) bereits rechtskräftig entschieden war;
wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidung erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.
Schlagworte
Berufungsbeitritt
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12050436
alte Dokumentnummer
N3198910736H