Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 660/1989BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 660/1989
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 289Paragraph 289
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 289.Paragraph 289,
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat, sofern die Berufung nicht gemäß § 278 zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie kann aber auch die Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweisen, sofern § 276 Abs. 2 nicht entgegensteht.Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat, sofern die Berufung nicht gemäß Paragraph 278, zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie kann aber auch die Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweisen, sofern Paragraph 276, Absatz 2, nicht entgegensteht.
(2)Absatz 2,Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12050438
alte Dokumentnummer
N3198910738H