Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 660/1989BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 660/1989
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 310Paragraph 310
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 310.Paragraph 310,
(1)Absatz eins,Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Abgabenbehörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist die Abgabenbehörde erster Instanz berufen.
(2)Absatz 2,Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung der zuletzt örtlich zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
(3)Absatz 3,Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12050443
alte Dokumentnummer
N3198910743H