Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1989Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Allgemeiner Teil
Glücksspiele
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen. Eine solche Verordnung ist nur zu erlassen, wenn sie aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend den ordnungs- und fiskalpolitischen Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen. Eine solche Verordnung ist nur zu erlassen, wenn sie aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend den ordnungs- und fiskalpolitischen Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Dokumentnummer
NOR12050455
alte Dokumentnummer
N3198910878H