Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 620/1989
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Ausspielungen
Lotto
§ 6.Paragraph 6,
Das Lotto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchance mehrerer Zahlen aus einer bestimmten Zahlenreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010
Dokumentnummer
NOR12050463
alte Dokumentnummer
N3198910882H