Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 620/1989
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Zahlenlotto
§ 11.Paragraph 11,
Das Zahlenlotto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen einer oder mehrerer Zahlen oder Symbole aus einer bestimmten Zahlen- oder Symbolreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen oder Symbole werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Der Einzelgewinn beträgt ein festgesetztes Vielfaches des Wetteinsatzes.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010
Dokumentnummer
NOR12050473
Alte Dokumentnummer
N3198910887H