Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 620/1989
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Beteiligungsverhältnisse
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich die Identität der Personen, die an seinem Grund- oder Stammkapital beteiligt sind, mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in § 14 Abs. 2 Z 2 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht mehr gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechtes im Zusammenhang mit Aktien oder Anteilen, die von einer dieser Personen gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht mehr gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechtes im Zusammenhang mit Aktien oder Anteilen, die von einer dieser Personen gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2010
Dokumentnummer
NOR12050481
alte Dokumentnummer
N3198910894H