Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 620/1989
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Beteiligungsverhältnisse
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich die Identität jener Personen, die an seinem Grundkapital beteiligt sind, mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in § 21 Abs. 2 Z 2 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit Aktien, die von dieser Person gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit Aktien, die von dieser Person gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2010
Dokumentnummer
NOR12050493
Alte Dokumentnummer
N3198910906H